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Finanzamt fragt bei airbnb nach: Vermieter sollten Selbstanzeige prüfen

Vermieter, die bisher nicht alle Vermietungseinkünfte über airbnb erklärt haben, sind verunsichert. Die Praxis zeigt, dass kurzfristige Selbstanzeigen oft der Weg sind, um nochmals möglichst "preisgünstig" davonzukommen.

Wenig Aufwand, viel Ertrag

Schriftliche Gruppenanfragen bzw. Sammelauskunftsersuchen sind inzwischen ein probates Mittel der Finanzverwaltung, um auf effektive Weise Kontrollmaterial zu erlangen. Wie die Anfrage nach Irland zeigt, sind nationale Grenzen insbesondere in der EU kein Hindernis für steuerliche Ermittlungen. Deutschland hat zudem mit zahlreichen weiteren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart, die eine sog. große Auskunftsklausel vorsehen, welche oft sog. Gruppenanfragen ermöglicht. Diese Gruppenanfragen waren von politischer Seite ursprünglich für Anfragen an Banken im Ausland betreffend die Namen deutscher Geldanleger gedacht. Sie eignen sich jedoch auch als Instrument zur Abfrage sonstiger Sachverhalte. Gruppenanfragen sind nach nationalem Recht auch unter der Bezeichnung Sammelauskunftsersuchen bekannt.

Auch andere Branchen betroffen: Honorarärzte, Dienstleistungen über Vermittlungsagenturen

Deutsche Steuerfahndungsstellen haben jüngst auch z.B. Anfragen an Vermittlungsagenturen für Honorarärzte gestellt. Das Ziel: Daten über vermittelte Ärzte. Dieses Kontrollmaterial wurde dann an die für die jeweiligen Ärzte zuständigen Finanzämter verteilt. Anschließend haben diese dann die Ärzte anschrieben, wenn sich die Honorare nicht erkennbar aus der Steuererklärung ergaben. Adressaten der Sammelauskunftsersuchen können damit nicht nur Kreditinstitute sein, sondern alle Unternehmen und ggf. Privatpersonen, die zu einer Vielzahl von Unternehmen oder Personen gleichartige Geschäftsbeziehungen unterhalten.

Was droht betroffenen Vermietern?

Potentiell betroffene Vermieter sollten jetzt wissen, wie die nächsten Schritte der Finanzämter aussehen. Die Daten von airbnb mit den Vermieternamen und -anschriften werden als Kontrollmaterial über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Saarlouis an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet, die für die betreffenden Vermieter zuständig sind. Dort erfolgt dann ein Abgleich mit der entsprechenden Steuererklärung. Ergibt sich keine Differenz, so wird der Vermieter nichts weiter hiervon hören. Wenn sich jedoch nennenswerte Differenzen ergeben, muss er mit einer steuerlichen Anfrage seines Finanzamtes rechnen. In betragsmäßig relevanten Fällen kann auch mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und im Einzelfall mit weiteren strafprozessualen Mitteln zu rechnen sein (z.B. Durchsuchung der Privatwohnung, Beschlagnahme von Unterlagen zur Vermietung). Eine Vernichtung von Unterlagen ist sinnlos. Airbnb wird im Einzelfall die genauen Vermietungsdaten bestätigen können.

Rettungsanker: Selbstanzeige

Vermieter, die ihre Vermietungseinkünfte nicht vollständig erklärt haben, sollten überlegen, ob sie eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO abgegeben. Damit eine Nacherklärung eine strafbefreiende Wirkung hat, müssen die Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sein. Hierzu zählt z.B. das sog. Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 S. 2 AO mit einem Mindestberichtigungszeitraum von 10 Jahren. Zudem muss die Steuer samt 6% Zinsen pro Jahr und ggf. ein Strafzuschlag bezahlt werden und es dürfen keine Sperrgründe für die Selbstanzeige eingetreten sein (§ 371 Abs. 2 AO). Als Sperrgrund kann vorliegend insbesondere die Tatentdeckung eingreifen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). 

Ob und welches Zeitfenster für eine Selbstanzeige bis zur Tatentdeckung bleibt, ist unklar. Möglicherweise tolerieren die Finanzämter eine Selbstanzeige noch in einem gewissen zeitlichen Rahmen. Allerdings entscheidet über die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht die Finanzverwaltung sondern der jeweilige Staatsanwalt bzw. Strafrichter. Es können auch weitere Sperrgründe eintreten (z.B. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung). Sollte eine Selbstanzeige unwirksam sein, so hat sie dennoch oft eine gewisse Strafmilderung zur Folge, wenn sie dem Finanzamt die mühlelose Nachversteuerung ermöglicht und Streitigkeiten vermieden werden. Solche Fälle können dann meist mit einer tragbaren Geldauflage gem. § 153a StPO gelöst werden, die nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird. Ohne eine Selbstanzeige kann es zu (für die Betroffenen) überraschend hohen Strafen und  strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Beschlagnahmen) kommen.

Die Sozietät LHP aus Köln empfiehlt, die Möglichkeit einer Selbstanzeige im Einzelfall möglichst bald zu prüfen.

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