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Selbstanzeige: Risiko für Steuerberater und Beamte

Die Selbstanzeige ist lediglich ein Strafaufhebungsgrund. Dies bedeutet: 

- Steuerberater (gebunden an das Berufsrecht, kontrolliert durch die Steuerberaterkammer)
- und Beamte (gebunden an das Beamtenrecht)

tragen bei einer Selbstanzeige ggf. das Risiko einer berufsrechtlichen Sanktion, auch wenn die Tat steuerstrafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann.

Begründung: Die Tat bleibt trotz Selbstanzeige rechtswidrig (LG Frankfurt a.M. v. 11.12.2009, 5/35 StL 7/09, rechtskräftig, DStRE 2011, 725). 

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist für eine "Doppelbestrafung" bei missglückter Selbstanzeige ist der sog. überschießende Unwert, da Straf- und Berufsrecht die Tat aus ggf. unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und die Maßstäbe unterschiedlich sind.

Sollte eine berufsrechtliche Sanktion drohen, ist eine positive Prognose wichtig, die gegen eine Wiederholung spricht. Deshalb hat das LG Frankfurt eine Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters abgelehnt und eine Geldbuße bestätigt (bei 350.000 Euro Steuerhinterziehung durch Steuerberater).

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