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Selbstanzeige: Ist der Zuschlag gemäß § 398a AO-E eine Betriebsausgabe?

Eine gesicherte Ansicht ist hierzu im Moment noch nicht vorhanden:

Die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe hängt wesentlich davon ab, welchen Rechtscharakter der Zuschlags von 5% hat. Der Gesetzgeber hat sich hierzu selbst nicht festlegen wollen. Meines Erachtens hat der Zuschlag einen Charakter sui generis, da er mangels richterlicher Anordnung keine Strafe ist und der Gesetzgeber eine steuerliche Nebenleistung mangels Aufnahme in den Katalog des § 3 Abs. 4 AO wohl nicht gemeint hat (vgl. Heuel/Beyer, StBW 2011, S. 315, 320). Sollte es sich um eine Gebühr handeln, wie die Landesregierung Baden-Württemberg meinte, so wäre diese jedenfalls verfassungswidrig (Beyer, AO-StB 2011, 35).

Hinweis: Sollte die Finanzverwaltung die umstrittene Ansicht vertreten, dass der Zuschlag eine steuerliche Nebenleistung ist (so die persönliche unverbindliche Ansicht von Ministerialrat Habammer auf den Kölner Fachtagen zum Steuerstrafrecht am 7. und 8.4.2011), so würde die Abzugsfähigkeit in der Praxis erleichtert werden. Sofern der Zuschlag als Betriebsausgabe geltend gemacht wird, so sollte dies offen gelegt werden unter Hinweis auf die bisher fehlende Klärung des Rechtscharakters. Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltung in einem BMF-Schreiben auch den Rechtscharakter des Zuschlags und die Frage der Abzugsfähigkeit klärt.

Hinweise auf Aufsätze zur Neuregelung:

Heuel/Beyer, StBW 2011, 315
Prowatke/Felten, DStR 2011 (bald)
Beyer, AO-StB, 2011, 119 
Beyer, AO-StB, 2011 (Mai-Ausgabe)

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