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Selbstanzeige im Unternehmen bei Geschäftsführerwechsel?

Wenn für einen Geschäftsführer die Selbstanzeige gesperrt ist oder ein Geschäftsführungswechsel erfolgte, so stellt sich die Frage, ob steuerliche Korrekturerklärungen als bloße Berichtigung gem. § 153 AO oder als Selbstanzeige (bei Vorsatz gem. § 371 AO, bei Leichtfertigkeit gem. § 378 AO) in Betracht kommen.

Wird ein neuer Geschäftsführer bestellt, und gibt dieser eine Korrekturerklärung für betriebliche Steuern ab, so  ist umstritten, ob die sog. Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO strafbefreiend  zugunsten des früheren Geschäftsführers wirkt.

Nach einer Ansicht soll § 371 Abs. 4 AO nur die Berichtigung i.S.d. § 153 AO umfassen, welche durch einen Berichtigungspflichtigen unterlassen worden ist. Oft wird in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Stuttgart v. 31.1.1996 zitiert (1 Ws 1/96). Die Gegenansicht geht davon aus, dass auch die Regelung der Fremdanzeige für jegliche Verletzung von Erklärungspflichten gelte. Diese Ansicht steht allerdings vor der Schwierigkeit, den Wortlaut der Norm in dieser Weise ausdehnend auszulegen.

Eine gute Nachricht ergibt sich jedoch aus dem o.g. Urteil des OLG Stuttgart: Nach Ansicht des Gerichts genüge eine Anzeige (das "Ob" der Unrichtigkeit). Ob auch eine Richtigstellung erforderlich sei, hat das Gericht offengelassen. Jedenfalls seien an die Richtigstellung keine hohen Anforderungen zu stellen, da diese dem "Neuen" bzw. Dritten oftmals mangels Informationen nicht detailliert möglich sei. Es genüge jedenfalls, wenn der Anzeigende nach Kräften seine Möglichkeiten zur Richtigstellung genutzt habe (so das OLG Stuttgart). Da die obere Rechtsprechung und Literatur hierzu jedoch bisher keine Rechtsklarheit geschaffen hat, sollte der Mandant (der Dritte) erwägen, eine möglichst sichere Lösung zu finden und die besteht in der exakten Richtigstellung. In der Praxis bestehen insofern oft unüberwindliche Grenzen. Ob eine Kontaktaufnahme mit dem "alten" Geschäftsführer bzw. Betroffenen möglich und sinnvoll erscheint, sollte im Einzelfall bedacht werden.

Hinweis: Es bleibt natürlich dabei, dass für eine persönliche Selbstanzeige die strengen Voraussetzungen der §§ 371, 398a AO gelten. 

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