Im Ergebnis kann der betroffene Personenkreis (Jäger, Waffenträger) davon ausgehen, dass durch die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige weder der Jagdschein noch die Waffenbesitzkarte gefährdet ist. Dies entspricht der herrschenden Auffassung in der Literatur. Gefestigte Rechtsprechung besteht indes nicht.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass derjenige, der eine Steuerhinterziehung begangen hat und eine wirksame (!) Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung abgibt, sowohl seinen Waffenschein als auch seinen Jagdschein behalten darf. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO unwirksam ist, weil der Hinterziehungsbetrag € 50.000,00 übersteigt und lediglich nach § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen wird, weil der Betroffene den so genannten „Strafzuschlag“ von 5% zahlt.
Sofern die Selbstanzeige - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam sein sollte, besteht allerdings in der Tat die Gefahr, dass der Jagdschein bzw. Waffenschein entzogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene zu mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird. Verteidiger in Steuerstrafsachen werden daher versuchen, eine Einstellung gegen Geldbuße nach § 153a StPO oder eine Verurteilung zu maximal 59 Tagessätzen zu erreichen.
Betroffene sollten daher in diesen Fällen eine Selbstanzeige mit größtmöglicher Sorgfalt im Hinblick auf die Vollständigkeit und der nach zu erklärenden Bemessungsgrundlagen erstellen.
Vgl. insbesondere die §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
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