Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesSchweizer Bankkonten: Gruppenanfragen werden zulässig

Schweizer Bankkonten: Gruppenanfragen werden zulässig

Dieses Gesetz regelt als Ausführungsgesetz den Vollzug der Schweizer Amtshilfe gegenüber ausländischen Staaten gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beispielsweise haben Deutschland und die Schweiz zum 1.1.2013 ein neues DBA mit einer sog. großen Auskunftsklausel vereinbart.

Das Steueramtshilfegesetz wurde von den Eidgenössischen Räten am 28.9.2012 genehmigt. Die Referendumsfrist ist am 17.1.2013 abgelaufen, so dass kein Referendum notwendig ist. Damit wird dieses Gesetz zum 1.2.2013 (nicht: 1.1.2013) wirksam, so dass EFD. Gleichzeitig wird die bisherige Verordnung, welche die Umsetzung der Doppelbesteuerungsabkommen regelte, aufgehoben.

Gruppenanfragen: Mit der Inkraftsetzung des Steueramtshilfegesetzes sind auch Gruppenanfragen gemäß OECD-Standard zulässig. Solche Ersuchen erfordern einen Beschreibung der Vorgehensweise der Bankkunden zur Vermeidung der Besteuerung. Beispiel: "Alle Kunden der Bank X, welche zum Stichtag Y einen Betrag i.H.v. mind. 1 Mio. Euro in das Land Z überwiesen haben." Unzulässig sind hingegen sog. Fishing Expeditions, also Auskunftsersuchen ohne klare Anhaltspunkte.

Keine Rückwirkung: Gruppenersuchen sind gemäß Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen zugelassen für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit ab Inkrafttreten des Gesetzes betreffen. Damit ist - wenn die Meldung des EFD zutreffend ist - keine Rückwirkung für 2012 vorgesehen, wie dies ursprünglich (der ehemalige) Ministerpräsident Kurt Beck (Rheinland-Pfalz) laut FOCUS vorgeschlagen hatte, um der SPD die Zustimmung zum Schäuble-Abkommen zu erleichtern. Aber: Aus aktuellen Sachverhalten, die elektronisch durch die Schweizer Banken gespeichert werden, können jedoch ggf. Schlussfolgerungen für die Vergangenheit gezogen werden.

Hinweis der Steuerfachanwälte aus Köln: Das neue DBA in Verbindung mit dem Schweizer Steueramtshilfegesetz ist im Windschatten des (gescheiterten) Schäuble-Abkommens verhandelt worden und in Kraft getreten. Die deutschen Massenmedien haben es bisher eher wenig beachtet. Potentiell Betroffene, welche über eine Selbstanzeige nachdenken, können sich über die Konsequenzen dieses Abkommens z.B. in einer Erstberatung durch einen Steueranwalt/Steuerberater informieren lassen.

Bei Nacherklärungen/Selbstanzeigen im Zusammenhang mit ausländischem Kapitalvermögen benötigen wir von Ihnen für eine Erstberatung keine Bankunterlagen. Nach einer ersten Besprechung treten wir gerne diskret mit Ihrer (ausländischen) Bank in Kontakt.
Wir können den risikolosen Empfang der Unterlangen sicherstellen und arbeiten eng mit den Banken zusammen. Auf Wunsch können wir sämtliche Unterlagen von Schweizer Banken über unsere Niederlassung in der Schweiz auswerten lassen.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte