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Schweiz muss Frankreich Auskunft über Kundendaten der UBS geben (Verdacht auf Steuerhinterziehung)

Französische Finanzbehörden verlangten von der Schweiz im Wege eines Sammelauskunftsersuchens Auskünfte zu bis zu 40.000 Bankkonten von Kunden der Bank UBS. Das höchste Schweizer Gericht sieht die Schweiz hierzu in der Pflicht. Die französischen Ermittlungsbehörden haben nun Zugriff auf diese Bankdaten und können diese auswerten, um die Besteuerung der Kapitalanleger zu überprüfen.

Wie war Frankreich an die Liste mit Bankkonten gekommen?

Alles begann mit einer Liste mit zehntausenden Kontonummern, die deutsche Steuerfahnder bei einer Hausdurchsuchung bei der UBS beschlagnahmt und dann an Frankreich weitergeleitet hatten. Die Franzosen wollten daraufhin abklären, ob sich auf der Liste Konten von Kapitalanlegern befinden, die ihre Kapitaleinkünfte bisher nicht steuerlich zutreffend erklärt haben. Hierzu baten die Behörden die Schweizer Steuerbehörde um Amtshilfe. Frankreich erbat Informationen zu den Inhabern der Kontonummern in Erfahrung bringen - etwa Namen, Geburtsdaten und Kontostände.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um ein Auskunftsersuchen, welches auch im deutschen Recht mittlerweile unter dem Begriff „Sammelauskunftsersuchen“ bekannt ist.

Risiko besteht auch in Deutschland und anderen Staaten

Vertreter von Steuerfahndungsstellen teilten bereits auf öffentlichen Diskussionsveranstaltungen mit, dass „man Entwürfe für Sammelauskunftsersuchen in der Schublade habe“. Es handelt sich aktuell um einen Präzedenzfall für ein Sammelauskunftsersuchen und andere Staaten werden dieses Verfahren beobachten, um ggf. nachzuziehen und ebenfalls Sammelauskunftsersuchen zu starten.

Sammelauskunftsersuchen dürfen jedoch keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sein. Mit anderen Worten müssen diese Ersuchen hinreichend konkret und nicht bloß spekulativ sein.

Die UBS argumentierte, dass das französische Sammelauskunftsersuchen diese Anforderungen nicht erfüllt habe. Die Bank ist der Meinung, das Gesuch der französischen Behörden war nicht spezifisch genug, es handele sich um einen unrechtmäßigen "Fischzug".

Das Schweizer Bundesgericht meinte hingegen, dass die Anforderungen erfüllt sein. Das französische Amtshilfeersuchen habe hinreichend konkrete Verdachtsmomente für ein steuerrechtswidriges Verhalten der Personen benannt.

Anforderungen an ein Sammelauskunftsersuchen

Das Schweizer Bundesgericht konkretisierte die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen: Die Behörde müsse eine detaillierte Beschreibung der betroffenen Personengruppe geben. Sie müsse auch begründen, weshalb diese Gruppe das Steuerrecht verletzt habe und aufzeigen, dass die geforderten Informationen die Steuerpflicht begründen. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hatte in der bereits seit längerer Zeit in Fachkreisen bestehenden Diskussion Stellung genommen zu den Anforderungen an Sammelauskunftsersuchen in der Fachzeitschrift NWB NWB Nr. 14/2015, Seite 974.

Das Bundesgericht betonte die eingeschränkte Verwendbarkeit der an Frankreich mitgeteilten Daten. So führte es aus, dass die Daten nicht zu Lasten der UBS in anderen Verfahren gegen die UBS wegen (behaupteter) Beihilfe  verwendet werden dürfen. Laut dem Urteil gebe es keine Anzeichen, dass Frankreich die entsprechenden Zusicherungen verletzen werde. Ein Gericht in Paris hatte die UBS in erster Instanz zu einer Zahlung von insgesamt 4,5 Milliarden Euro verurteilt. Dieses Urteil gegen die UBS ist nicht rechtskräftig und war von der UBS angefochten worden. Auch auf diese Baustelle steht ein langer Rechtsstreit bevor.

Unsere Steueranwälte informieren über die aktuelle Rechtslage zu Sammelauskunftsersuchen und Fragen zur Selbstanzeige. Wir behalten die aktuellen Entwicklungen im Blick und raten dazu, den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen.

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