In der Praxis der Betriebsprüfung stellt sich oft die Frage, ob der Prüfer eine Hinzuschätzung vornimmt. Dieses Risiko besteht besonders in den sog. Bargeldbranchen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung sind differenziert zu sehen.
Wenn der Betriebsprüfer die Hürde des „Ob“ einer Schätzung genommen hat, besteht im Anschluss die zweite Frage, ob die Schätzung in der konkreten Höhe rechtmäßig ist. Wichtig ist u.a. die Voraussetzung, dass Schätzungen möglichst auf betrieblichen Daten beruhen müssen. Hierauf hat die aktuelle Rechtsprechung wiederholt hingewiesen (so z.B. der BFH in seinem sog. Zeitreihen-Urteil aus 2015).
Kurz formuliert: Vorfahrt für betriebliche Umstände!
Mit anderen Worten: Die Betriebsprüfung darf nicht ausschließlich nur auf die Richtsatzsammlung zurückgreifen, wenn besondere betriebliche Umstände zu einer anderen Schätzungshöhe führen müssen. Der BFH hat in seinem Zeitreihen-Urteil aus 2015 betont, dass Schätzungen realitätsgerecht sein müssen und sich hierzu an den betrieblichen Besonderheiten zu orientieren haben (BFH, Urteil v. 25.3.2015, X R 20/13).
Schätzungsgrundlage muss daher möglichst die reale Tatsachenbasis sein. Beispiele für betriebliche Besonderheiten können z.B. sein:
In manchen Fällen kann es sich nach einer Schätzung durch den Prüfer anbieten, eine eigene Gegenschätzung vorzunehmen. Hierdurch drängt der Steueranwalt den Prüfer, sich argumentativ im Detail mit dem Vorbringen des Unternehmers auseinanderzusetzen.
Die Sozietät LHP in Köln weist darauf hin, dass ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Es drohen somit Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Kontopfändungen. Daher muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Schätzbescheide gestellt werden. Dieser Antrag ist zunächst beim Finanzamt einzureichen. Erst wenn das Finanzamt diesen Antrag ablehnt, besteht die Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag beim Finanzgericht zu stellen.
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