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Schätzungen: BFH-Urteil hilft in Betriebsprüfungsfällen bei Bargeldbranchen (Einnahme-Überschuss-Rechner)

Der BFH hat nun erstmals deutlich klargestellt, dass es bei Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) keine allgemeine förmliche gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gibt (Urteil vom 12.2.2020, Aktenzeichen: X R 8/18). Die Aufzeichnungen müssen somit nicht nach einer gesetzlichen Regelung in einer bestimmten Form erfolgen. Gleichzeitig weist der BFH jedoch darauf hin, dass die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach bestimmten gesetzlichen Regelungen zu beachten sind (§ 4 Abs. 3 S. 2 EStG, § 22 UStG).

Selbstverständlich müssen aber Einnahme-Überschuss-Rechner ihre Einkünfte durch geeignete Belege nachweisen können. Daran ändert die neue Rechtsprechung nichts. Das neue Urteil kann jedoch Steueranwälten in Schätzungsfällen helfen, überhöhte Schätzungen abzuwehren oder abzumildern. Einnahme-Überschuss-Rechnern ist wie bisher zu empfehlen, Geschäftsvorgänge einzeln aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen (Ursprungsaufzeichnungen) aufzubewahren. Ausnahmen (also Vereinfachungen) von dieser Nachweis- bzw. Mitwirkungspflicht bestehen nur in wenigen Fällen und sollten im Einzelfall besprochen werden, damit es in späteren Betriebsprüfungen kein "böses Erwachen" gibt. Zu beachten ist zudem, dass die Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 AO mit Wirkung zum 29.12.2016 geregelt wurde. Nach einer bedeutenden Ansicht gilt diese allgemein, also unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Jedoch war bereits früher umstritten, ob die Grundsätze zur Kassenbuchführung auch für Stpfl. mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu der Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO positionieren wird. Das Urteil des BFH vom 12.2.2020 betraf die Zeiträume 2011-2013, also die Zeit vor der Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO. Unternehmer, die sicher gehen wollen, sollten daher für aktuelle Zeiträume die Einzelaufzeichnungspflicht beachten.

Diese neue Rechtsprechung bestätigt die bisher teilweise schon in der Literatur vertretene Ansicht, dass die allgemeine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für bilanzierende Unternehmer nicht auf Unternehmer übertragbar ist, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen. Hierzu möchten wir auf den Fachbeitrag unseres Rechtsanwalts Dirk Beyer in NWB Nr. 29/2019, S. 2122, hinweisen.

Konkret führt der BFH in seinem Urteil vom 12.2.2020 aus:

  1. Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, dass der elektronsiche Datenzugriff nur zulässig ist wenn und soweit eine Aufzeichnungspflicht besteht.
  2. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist. Der BFH meint damit, dass es keine allgemeine Aufbewahrungspflicht bei Einnahme-Überschuss-Rechnern gibt. Es sind jedoch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Einzelsteuergesetzen zu beachten.
  3. 3. „Freiwillig“ geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. In den sog. Apotheken-Urteilen hatte der BFH in 2014 für bilanzierende Unternehmer entschieden, dass alle Daten des Warenwirtschaftssystems dem Datenzugriff unterliegen (auch freiwillig geführte Daten). Dies ist nach der aktuellen Entscheidung des BFH bei Einnahme-Überschuss-Rechnern nicht der Fall soweit Daten freiwillig geführt werden.

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP raten dazu, einschlägige Schätzungsfälle auf der Basis der neuen Rechtsprechung zu besprechen und anschließend in einem Gespräch mit der Betriebsprüfung zu thematisieren. Durch die neue BFH-Entscheidung ergeben sich oftmals neue Argumentationsansätze zugunsten des betroffenen Unternehmers, um eine überhöhte Schätzung abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren.

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