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Schätzung mit Richtsatzsammlung im Steuerstrafverfahren

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine strafrechtliche Schätzung im Einzelfall u.U. auch auf die amtliche Richtsatzsammlung gestützt werden darf (vgl. BGH v. 20.12.2016, Aktenzeichen: 1 StR 505/16). Der Rückgriff auf diese pauschalen Werte ist jedoch nur zulässig, wenn keine Tatsachenbasis für eine Schätzung vorhanden ist. Den Strafrichter trifft hier eine besondere Begründungspflicht, die es ihm schwer macht, sich alleine auf die Richtsatzsammlung zu stützen:

Wenn die Richtsatzsammlung durch den Strafrichter angewandt wird, so muss er den Ansatz des Wertes im Strafverfahren im Einzelfall besonders zu begründen ist (BGH v. 20.12.2016, Aktenzeichen: 1 StR 505/16). Diese Begründungspflicht besteht auch bei Wahl des Mittelwertes. Hier kommt somit wieder die obige Regel zum Tragen, dass der Strafrichter seine eigene Überzeugung bilden und darlegen muss.

Beispiel: Das Finanzamt hat bei dem Restaurantbetrieb des U den Mittelwert der Richtsatzsammlung für das Jahr 2013 angesetzt. Der Strafrichter übernimmt die Schätzung des FA ohne weitere Begründung obwohl U im Strafverfahren betriebliche Umstände geltend macht, die für eine niedrigere Schätzung sprechen. Der BGH beanstandete im Strafverfahren, dass der Richter den Ansatz des Mittelwertes der Rohgewinnaufschlagssätze ohne weitere Begründung vornahm (BGH v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16).

Zweistufige Begründung bei Richtsatz

Aus dem BGH-Urteil v. 20.12.2016 lässt sich für die Anwendung der Richtsatzsammlung eine zweistufige Begründungspflicht ableiten:

  • Der Strafrichter muss darlegen, dass keine genauere Schätzungsmethode verfügbar ist als die pauschale Richtsatzsammlung
  • Weiterhin muss der Strafrichter den angewandten Wert laut Richtsatzsammlung begründen. Dies gilt auch für den Mittelwert. Der Strafrichter darf somit nicht „hilfsweise“ den Mittelwert ansetzen wenn er betreffend den Schadensumfang unsicher ist. Vielmehr muss er einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen. Hierzu muss er darlegen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen er von der jeweiligen Schadenshöhe überzeugt ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Richtsatzsammlung einmal höchstrichterlich noch weitergehend hinterfragt wird. Die Anwendbarkeit der Richtsatzsammlung ist m.E. kritisch zu sehen, solange nicht im jeweiligen Einzelfall offengelegt wird, ob die statistischen Daten der Richtsatzsammlung für den konkreten Betrieb und die jeweilige Region repräsentativ sind. Dies würde u.a. voraussetzen, dass alle Finanzamtsbezirke aller Bundesländer anteilig und in einem zutreffenden Verhältnis beständig für alle Besteuerungszeiträume zuverlässige Daten zur Verfügung, die dann durch das BMF gebündelt werden. Diese Bedenken gelten insbesondere für das Strafverfahren. Die Richtsatzsammlung wird durch das BMF jedoch nicht für strafrechtliche Ermittlungen geführt, so dass es bereits im Ansatz fraglich ist, warum diese ohne mehr Transparenz strafrechtlichen Anforderungen genügen soll. Hinweis: Schätzungen aufgrund der Richtsatzsammlung können mit der Darlegung von betrieblichen Besonderheiten erschüttert werden. In der Literatur wird zutreffend ausgeführt, dass ein äußerer Betriebsvergleich in der Regel allein nicht genügt (vgl. Rüsken in Klein, Kommentar zu AO, 2016, § 158 Rz. 3).

Schätzungen sollten in steuerlichen und strafrechtlichen Verfahren genau unter die Lupe genommen werden. Für beide Verfahren gelten unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, so dass die Ergebnisse für beide Verfahren oftmals unterschiedlich sein müssen bzw. können.

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