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Schätzung durch Betriebsprüfung: Das „Ob“ und die Höhe der Schätzung sind zu unterscheiden!

Unternehmer, die zum ersten Mal mit einer Betriebsprüfung konfrontiert sind, sind nicht selten über die Schätzungs-Vorstellungen des Finanzamtes überrascht. Eine häufige Aussage der betroffenen Unternehmer ist, „sich im falschen Film zu fühlen“. Die Steueranwälte von LHP weisen in Betriebsprüfungen darauf hin, dass der Betriebsprüfer die Voraussetzungen der Schätzung darlegen und beweisen muss. Eine nicht seltene pauschale Hinzuschätzung „zur Vermeidung weiterer Schätzungen“ ist nicht überzeugend und muss selbstverständlich nicht akzeptiert werden.

In der Praxis ist es vielmehr wichtig genau hinzuschauen, wie der Prüfer vorgeht: In streitigen Fällen sollte besonders beachtet werden, dass zwischen der Schätzung dem Grunde (das „Ob“ der Schätzung) und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Diese Vorgehensweise wird von manchen Prüfern leider nicht beachtet. Sie machen direkt den zweiten Schritt und verlangen pauschal einen Sicherheitszuschlag von z.B: 20% des Umsatzes.

Hinweis von LHP: Wenn der Prüfer derart pauschal vorgehen sollte, können sich betroffene Unternehmer wehren. Erhebliche Kassenmängel können im Einzelfall zwar das „Ob“ der Schätzung rechtfertigen. Jedoch begründen sie noch nicht die Höhe der Schätzung, über die im Einzelfall oft vielschichtig diskutiert werden kann.

Die Diskussionspunkte liegen vielmehr im Einzelfall. So finden Betriebsprüfer bei Kassen oft Umstände, die sie zu Recht oder Unrecht als Mängel qualifizieren. Entsprechend setzt sich die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen mit Schätzungen aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen auseinander. Prüfer nehmen besonders die Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht bei Bargeschäften in den Blick. Hierbei sind neben der sog. 2. Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342, mit Übergangsregelung bis 31.12.2016), die „Apotheken-Urteile“ (BFH v. 16.12.2014, X R 42/13, BStBl II 2015, 519) und das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. I 2016, 3152, sog. Kassensicherheitsgesetz) zu berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung in früheren Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen bei der Kassenführung erlaubt, da die technische Entwicklung der Kassenspeicher noch nicht weit genug fortgeschritten war (z.B. bei Einzelhändlern). Diese Rechtsprechung ist angesichts der technischen Entwicklung aber für neuere Zeiträume so nicht mehr zwangsläufig gültig. Denn der BFH bejaht die Zumutbarkeit der Aufzeichnung und Aufbewahrung von Kasseneinzeldaten nach den vorgenannten „Apotheken-Urteilen“ inzwischen selbst bei freiwilliger Einzelaufzeichnung. Durch das Kassensicherheitsgesetz ist die Einzelaufzeichnungspflicht mit Wirkung zum 29.12.2016 gesetzlich ausdrücklich verankert worden (§ 146 Abs. 1 AO). Die Rechtsprechung hat bisher noch nicht geklärt, ob diese Regelung nur für Bilanzierende oder auch für Einnahmenüberschussrechner gilt. Der sichere Weg ist für letztere, die Regelung zur Einzelaufzeichnungspflicht ebenfalls zu beachten.

Beispiel: Von der grundsätzlich auch für Taxiunternehmer geltenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Barreinahmen macht die bisherige Rechtsprechung aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes nur dann eine Ausnahme, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden (z.B. FG München, Urteil v. 21.11.2016, 7 K 2784/15, Juris). Unklar ist, wie sich die Neuregelung des § 146 Abs. 1 AO nach dem Kassensicherheitsgesetz auf die bisherige Ausnahmen-Rechtsprechung auswirkt. Auch ist unklar, inwiefern die Rechtsprechung eine nachteilige Rückwirkung auf Besteuerungszeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung akzeptiert.

Viele Betriebsprüfer sehen ihre Argumentation besonders dann stark, wenn sie diese auf formelle Fehler stützen. So führen Prüfer ihr verlangtes Mehrergebnis leider in vielen Fällen unzutreffend allein auf die gefundenen formellen Buchführungsmängel zurück und begründen die Höhe der Schätzung nicht hinreichend.

Beispiel: In einem aktuellen Fall des Finanzgerichts (FG) Sachsen stellte der Prüfer bei einer GmbH zwei formelle Buchführungsmängel fest. Dort verwandte der Gastronom für zwei aufeinanderfolgende Geschäftstage eine Bon-Nummer für zwei Kassensummenbons. Außerdem fehlten für 14 Tage die Endsummenbons wegen eines Ausfalls der Registrierkasse (Urteil des FG Sachsen v. 26.10.2017, 6 K 841/15, EFG 2018, 165). Dem FG genügten diese formellen Mängel nicht, um das im Wege der Schätzung verlangte Mehrergebnis zu rechtfertigen. Die Mängel waren nach Ansicht des Gerichts zu geringfügig. Das FG Sachsen stellte zutreffend fest, dass die Fehler nur einen verhältnismäßig kurzen Zeitausschnitt des gesamten Prüfungszeitraums betrafen.

LHP aus Köln weist darauf hin, dass Schätzungen der Betriebsprüfung oftmals fehlerhaft sind und dies gilt besonders wenn ein Prüfer vorschnell pauschal eine hohe Hinzuschätzung vornimmt. Hier sollte das Gespräch mit dem Prüfer gesucht werden. Steueranwälte können neben dem laufenden Steuerberater eingeschaltet werden, um dessen Team im Einzelfall zu verstärken. Scheitern die Gespräche, bleibt die Möglichkeit des Einspruchs. Ergehen Schätzbescheide, muss auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht gezogen werden. Ansonsten droht die Vollstreckung trotz Einspruchs.

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