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Schätzung bei Gastronomie, Taxiunternehmen, Friseur: Besteuerung rechtswidrig wegen Vollzugsdefizit?

Beim IV. Senat des BFH ist nun die Frage anhängig, ob es ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Gaststätten und anderen bargeldintensiven Geschäftsbetrieben gibt, so dass möglicherweise die Besteuerung verfassungswidrig sein könnte (IV R 34/18). Wenn dies so wäre, dann sind z.B. insbesondere hohe Schätzbescheide rechtswidrig. Die BFH-Entscheidung ist jedoch zunächst abzuwarten. Die Erfolgsaussichten dürften nicht sehr hoch sein.

Wichtig ist die Summe an Argumenten: Auch nicht so starke Argumente können zusammen mit anderen Einspruchsgründen ein stärkeres Gewicht erhalten, um überhöhte Schätzungen zu mindern oder aufzuheben.

Zu bargeldintensiven Betrieben zählen nach allgemeiner Anschauung neben Gastronomie, Tankstellen, Friseuren oder Apotheken auch Taxiunternehmen.

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Damit der Unternehmer von einer vorteilhaften BFH-Rechtsprechung profitieren könnte, sollte im Einzelfall überlegt werden, das Finanzamt auf das oben genannte BFH-Verfahren hinzuweisen und das Ruhen der Einspruchsverfahren anzuregen. Die Einsprüche ruhen eigentlich kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 AO). Hierauf sollte das Finanzamt jedoch hingewiesen werden mit dem Hinweis, dass ein Ruhen zweckmäßig ist, um eine fristwahrende Klage zu vermeiden.

Die Steueranwälte von LHP besprechen in Schätzungsfällen mit betroffenen Unternehmern die Ansatzpunkte, um eine Schätzung zu überprüfen und gegen überhöhte Schätzungen vorzugehen.

Wichtig ist jeweils die Betrachtung des Betriebs im Einzelfall. Es bietet sich an, diese Fragen zusammen mit dem laufenden Steuerberater zu besprechen, wenn er die bisherige Betriebsprüfung begleitet hat.

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