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Registrierkassen: Änderung des Gesetzgebungsentwurfs

Die 2. und 3. Lesung zum Gesetz gegen Manipulationen von Registrierkassen ist im Bundestag erfolgt. Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen gegenüber dem früheren Entwurf vor. Deshalb war die Lesung verschoben worden. Noch sind nicht alle Gesetzgebungshürden genommen (z.B. Bekanntgabe im Gesetzesblatt), aber die wesentlichen Schritte sind erfolgt. Damit spricht viel dafür, dass das Gesetz wie beschlossen kommen wird.

Ausnahme von Einzelaufzeichnungspflicht:

Nunmehr sieht die Neuregelung eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen vor (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO-neu). Voraussetzung ist der Barverkauf an eine Vielzahl an Kunden und dass kein elektronisches Sicherheitssystem genutzt wird. Damit ist wohl der Fall einer offenen Ladenkasse gemeint. Diese Ausnahme erinnert an die BFH-Rechtsprechung seit den 1965. Der Wortlaut schafft jedoch keine Klarheit. Vielmehr produziert der Gesetzgeber neue Rechtsunsicherheit: Wann liegt ein solcher Ausnahmefall tatsächlich vor? Letztlich werden Finanzgerichte in Einzelfällen entscheiden.

Belegausgabepflicht:

Der Unternehmer wird zur Ausgabe eines Belegs verpflichtet. Hierzu sieht § 146 Abs. 2 AO-neu folgende Regelung vor:

"Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden."

Anzeigepflicht:

Der Unternehmer muss dem Finanzamt fristgerecht anzeigen, welches Kassensystem er nutzt (§ 146 Abs. 4 AO-neu). Die Anzeigepflicht betrifft auch Kassen, die vor dem 1.1.2020 angeschafft worden sind und kann vermutlich bis 31.1.2020 nachgeholt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht vor:

"Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen: 1. Name des Steuerpflichtigen, 2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems."

Unternehmer sollten sich angesichts der aktuellen Gesetzgebung über deren weitere Entwicklung und die endgültige Gesetzesfassung informieren.

Praxishinweise zur ordnungsgemäßen Kassenführung offene Ladenkasse.

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