Das Schweizer Parlament hat am 21.3.2014 das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; StAhiG) geändert. Nunmehr sieht das StAhiG vor, dass betroffene Personen in Ausnahmefällen auch erst nachträglich informiert werden. Dies gilt nur dann, wenn die ersuchende Behörde (z.B. die deutsche Seite) glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die Vorab-Information der betroffenen Person vereitelt würde.
Weiterhin hat der Schweizer Gesetzgeber den Begriff der Gruppenanfragen definiert und Verfahrensbestimmungen für die Ausführung von Gruppenanfragen festgelegt:
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Umstritten bleibt weiterhin, ob Gruppenersuchen auf die große Amtshilfeklausel gestützt werden dürfen, wenn das jeweilige DBA vor der Revision des Kommentars zum OECD-Musterabkommen vereinbart worden war. Denn erst die Revision des Kommentars zum OECD-Musterabkommen am 17.7.2012 sah ausdrücklich Gruppenanfragen vor. Dies bedeutet für Anfragen aus Deutschland: Das DBA Schweiz/Deutschland ist älter als 17.7.2012 und damit ist ungeklärt, ob auf dieses DBA Gruppenanfragen gestützt werden dürfen.
Im Juli dieses Jahres hat die niederländische Finanzverwaltung eine Gruppenanfrage an die Schweiz gestellt. Die Niederlande wollen wissen, welche Kontoinhaber von der Bank X aufgefordert worden sind, eine ordnungsgemäße Besteuerung nachzuweisen, diesen Nachweis jedoch nicht erbracht haben. Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte auch für Deutschland Bedeutung haben.
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