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Rechtsform UG haftungsbeschränkt (Mini GmbH)

Die neue haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als "Mini GmbH"

Da der Gründungsaufwand für eine GmbH mit einem mindestens aufzubringenden Kapital von 12.500 € immer noch deutlich höher ist, als der für eine englische Limited mit einem Kapital von 1 Pfund, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gründung einer GmbH in Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vorgesehen.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a des GmbHG handelt es sich um eine GmbH, deren wesentliches Kennzeichen es ist, dass sie mit jedem beliebigen Stammkapital unterhalb des gesetzlich geforderten Betrags von 25.000 € gegründet werden kann. Für diese "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" gilt unmittelbar das gesamte GmbHG und alle die GmbH betreffenden Regelungen des deutschen Rechts – insbesondere auch das KStG. Rechtsanwender müssen sich also nicht an ein neues Gesetz gewöhnen.

Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die sich lediglich (noch) nicht so nennen darf. Die Gesellschaft wird als „Einstiegsvariante der GmbH“ bezeichnet und kann ohne ein bestimmtes Mindestkapital gegründet werden. Als Einstiegsvariante wird die Gesellschaft deshalb bezeichnet, weil ihr das gedankliche Konzept zugrunde liegt, dass die 25.000 € Stammkapital sukzessive angespart werden sollen. Faktisch wird damit die „1-€-GmbH/Mini-GmbH“ eingeführt, ohne dass die Gesellschaft als solche bezeichnet wird.

Im Ergebnis stehen Gründern nunmehr zwei Wege zur GmbH offen. Dies ist zum einen die Gründung einer „normalen“ GmbH, bei der 12.500 € in bar bzw. in Sachwerten aufgebracht werden müssen. Ferner der Weg über die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit mindestens 1 € Stammkapital je Gründer.

Zielgruppe der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind somit Unternehmensgründer, die einen Betrag in Höhe von 12.500 € weder in bar noch in Sachwerten aufbringen können bzw. wollen.

UG haftungsbeschränkt ("Mini GmbH"): Gründung, Kosten, Haftung

UG haftungsbeschränkt gründen - Voraussetzungen

1. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Offene Rechtsfragen; Rechtsform für Freiberufler

2. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (Mini-GmbH/Blitz-GmbH): reine Gründungsgesellschaft

3. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Gründungskosten

4. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Untergrenze des Stammkapitals

5. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Obergrenze des Stammkapitals

6. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Kapitalaufbringung

7. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Kapitalaufbringung, Rücklagenbildung

8. Vollstreckung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH): Unterlassene Rücklagenbildung

9. Umwandlung“ der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH) in eine „normale“ GmbH

10. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH) in der Krise

11. Bilanzielle und steuerliche Behandlung der Gründungskosten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH)

12. Die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH)

13. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG

14. Vergleich: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) / “normale“ GmbH

15. Fazit und Praxishinweise zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sog. Mini-GmbH/Blitz-GmbH)

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