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Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft (PG)

Definition OHG - Rechtsform speziell für Freiberufler

Mit dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) vom 25.07.1994 hat der Gesetzgeber eine Rechtsform speziell für die Bedürfnisse der Freiberufler geschaffen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine auf die Angehörigen freier Berufe beschränkte Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch viele Verweise auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft in ihrer Handlungsweise der OHG angenähert ist. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die Unterschiede zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit zur Sozietät, wie sie häufig als Rechtsform für Freiberufler verwendet wird, sind die folgenden:

Die Partnerschaft wird das Partnerschaftsregister eingetragen und entsteht erst mit ihrer Eintragung (§§ 4 und 7 Abs. 1 PartGG). Die Partnerschaft ist berechtigt, im Rechtsverkehr unter einem Namen aufzutreten, der unabhängig vom Bestand des Namens der Gesellschafter oder von einem Gesellschafterwechsel ist (§§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. 21, 22 Abs. 1 HGB). Wie bei einer OHG sind alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt und können die Partnerschaft – soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes geregelt ist – einzeln vertreten (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 i.V.m. 114 ff., 125 ff. HGB). Für die Regelungskreise des Ausscheidens und der Liquidation der Partnerschaft wird auf das Recht der OHG verwiesen (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 PartGG).

Besonderheiten bestehen bei der Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Grundsätzlich haften die Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft als Gesamtschuldner und zwar auch – dies stellt der Verweis auf § 130 HGB klar – für bereits bei dem Eintritt in die Partnerschaft bestehende Verbindlichkeiten (§§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. 130 HGB). Für berufliche Fehler haften neben der Partnerschaft allerdings nur der oder die einzelnen Partner, wenn er/sie maßgeblich mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Eine gesamtschuldnerische Mithaft der anderen Partner entfällt in diesem Fall. Ausdrücklich ist geregelt, dass untergeordnete Bearbeitungsbeiträge mangels Haftungsfolge nicht auslösen können (§ 8 Abs. 2 PartGG).

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