Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet – persönlich haftender Gesellschafter – und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften – Kommanditaktionäre – (§ 278 Abs. 1 AktG). Diese persönliche Haftung eines, nämlich des persönlich haftenden Gesellschafters, ist der wesentliche Unterschied zur reinen Aktiengesellschaft. Gegründet werden kann die Kommanditgesellschaft auf Aktien von einer oder mehreren Personen. Zulässig ist es auch – das hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung vom 24.02.1997 entschieden – dass eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter wird. Damit ist ein wesentlicher Grund entfallen, der in der Vergangenheit die Verbreitung der KGaA verhindert hat. Die KGaA ist Handelsgesellschaft kraft Rechtsform (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 AktG).
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindet personengesellschaftsrechtliche mit körperschaftlichen Strukturen. Diese Mischung macht den Umgang mit dieser Rechtsform schwierig und wird von manchen Autoren als Grund für die vergleichsweise Unterrepräsentanz dieser Rechtsform genannt. Im Verhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre und gegenüber Dritten gelten nämlich die Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaften (§ 278 Abs. 2 AktG), wohingegen für alle anderen Bereiche, also insbesondere die Bereiche, die die Kommanditaktionäre oder die KGaA selbst betreffen, auf die Regelungen des Aktienrechts verwiesen wird (§ 278 Abs. 3 AktG).
Das Grundkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss mindestens auf EUR 50.000,00 lauten. Die Satzung kann darüber hinaus vorsehen, dass der oder die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) Vermögenseinlagen in bestimmter Höhe zu erbringen haben (§ 281 Abs. 2 AktG). Diese Vermögenseinlagen richten sich grundsätzlich nach Personengesellschaftsrecht. Die von den Komplementären zu erbringenden Vermögenseinlagen und das von den Kommanditaktionären aufgebrachte Grundkapital bilden zusammen das Gesamtkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Aktien können wie bei der Aktiengesellschaft als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien können die Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Hinsichtlich der Unterscheidung der verschiedenen Arten von Aktien und deren Übertragung wird auf die Ausführungen im Abschnitt über die Aktiengesellschaft verwiesen. Wie bei der Aktiengesellschaft können auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien Aktien ohne Stimmrecht (Vorzugsaktien) ausgegeben werden. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien verfügen regelmäßig über ein höheres Gewinnbezugsrecht.
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien geschieht durch notariell beurkundete Feststellung der Satzung, an ihr müssen alle persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen. Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft. Darüber hinaus haben die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht). Der Gründungsbericht hat im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie bei der Aktiengesellschaft.
Anders als bei der Aktiengesellschaft obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern die sog. Gründungsprüfung. Zum Inhalt und Umfang der Gründungsprüfung sei auf die Ausführung bei der Aktiengesellschaft verwiesen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss auch eine externe Gründungsprüfung durch eine in der Buchführung ausreichend vorgebildete und erfahrene Person oder durch eine Prüfungsgesellschaft durchgeführt werden. Wie bei der Aktiengesellschaft haften die Gründungsprüfer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Gesellschaft ist von allen Gründern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Satzung, die Übernahmeerklärung der Aktionäre, die Beträge über Gründungsaufwand oder Sachübernahmen, die Urkunde über die Bestellung des Aufsichtsrats, der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte sowie etwa erforderliche Genehmigungsurkunden beizufügen. Erst mit der Eintragung im Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft auf Aktien als juristische Person. Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auch jede Aktie, die in bar zu übernehmen ist, der von den Komplementären eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist. Eingefordert werden müssen wie bei der Aktiengesellschaft mindestens ¼ des sog. geringsten Ausgabebetrages, das ist der Nennbetrag im Falle von Nennbetragsaktien bzw. der rechnerische Anteil einer Stimmaktie am Grundkapital der Gesellschaft. Wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien nur durch eine Person errichtet, so muss der Gründer für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherung bestellen.
Ähnlich wie die Aktiengesellschaft hat die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organe den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Aufgaben des Vorstands einer Aktiengesellschaft werden bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien von den persönlich haftenden Gesellschaftern übernommen. Freilich zeigt sich hier ein entscheidender Unterschied zur AG: Während der Vorstand einer AG gegenüber der Hauptversammlung aber eigenständig und eigenverantwortlich agiert, benötigt der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA – jedenfalls nach der gesetzlichen Konzeption – für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen die Zustimmung der Kommanditaktionäre (§§278 Abs. 2 AktG i.V.m. 164 Abs. 1 HGB). Indes kann und wird diese gesetzgeberische Vorstellung in der Praxis regelmäßig abbedungen.
Wie eine Aktiengesellschaft verfügt auch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien über einen Aufsichtsrat. Neben seiner Überwachungsfunktion führt der Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Beschlüsse Kommanditaktionäre aus, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, sofern die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch 3 teilbar sein. Komplementäre können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein. Die Aufsichtsratsmitglieder werden wie bei der Aktiengesellschaft für 4 bis 5 Jahre gewählt. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes bzw. des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 sei auf die Ausführungen bei der Aktiengesellschaft verwiesen.
Die Rechte der Kommanditaktionäre werden in der Hauptversammlung wahrgenommen. Ihr Stimmrecht richtet sich nach den Aktiennennbeträgen oder - wenn es sich um Stückaktien handelt – nach deren Zahl (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 134 Abs. 1 AktG). Die persönlich haftenden Gesellschafter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn und soweit sie selbst Aktien an der KGaA halten (§ 285 Abs. 1, S. 1 AktG). Auch dann können sie bei bestimmten Beschlussthemen, die ihre eigene Rechtsstellung oder die Kontrollausübung betreffen (vgl. im einzelnen § 285 Abs. 1, S. 2 AktG) ihr Stimmrecht weder für sich noch für einen anderen ausüben. Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung Angelegenheit betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist, bedürfen sie – unabhängig davon, ob die persönlich haftenden Gesellschafter Aktien halten oder nicht - der Zustimmung der Komplementäre. Dies betrifft insbesondere Änderungen der Satzung einschließlich des Komplementärwechsels und Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen wie z.B. die Zustimmung zu Unternehmensverträgen, die Auflösung, die Verschmelzung und der Formwechsel, sonstige außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Durch eine Regelung in der Satzung kann der Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte erweitert, für die Zustimmung auch das Mehrheitsprinzip eingeführt oder einzelne, z.B. nicht geschäftsführenden, Komplementären das Zustimmungsrecht genommen werden. Zustimmungsbedürftige Beschlüsse der Hauptversammlung sind erst zum Handelsregister einzureichen, wenn die Zustimmung der Komplementäre vorliegt. Die Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen von den persönlich haftenden Gesellschaftern einzuberufen. Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses, wobei der Beschluss der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedarf. Hinsichtlich der Rechte der Hauptversammlung bzw. der Rechte der Kommanditaktionäre der Hauptversammlung wird auf die Ausführungen bei der Aktiengesellschaft verwiesen. In der Jahresbilanz sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter nach dem gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen. Der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kapitalanteil abzuschreiben. Soweit der Verlust den Kapitalanteil übersteigt, ist er auf der Aktivseite unter der Bezeichnung „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter“ unter den Forderungen gesondert auszuweisen, soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3b als nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung braucht der auf die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn oder Verlust nicht gesondert ausgewiesen zu werden.
Die Erhöhung des Grundkapitals der Kommanditgesellschaft auf Aktien, d.h. des Kapitals, das durch die Kommanditaktionäre aufgebracht wird, richtet sich nach den allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften. Ebenso wie bei der Aktiengesellschaft ist daher eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, die – sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist – mit einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals zu beschließen ist. Zusätzlich zu diesem Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung ist bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ein Zustimmungsbeschluss der persönlich haftenden Gesellschafter nach § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG erforderlich. Des Weiteren ist auch eine bedingte Kapitalerhöhung im Sinne der §§ 192 bis 201 AktG möglich. Hinsichtlich der Funktion einer solchen bedingten Kapitalerhöhung sei auf die Ausführungen bei der Aktiengesellschaft verwiesen. Schließlich ist auch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln möglich. Auch diesbezüglich gelten die Ausführungen im Rahmen der Beschreibung der Aktiengesellschaft.
Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien kann zudem vorsehen, dass die Komplementäre ihre durch Vermögenseinlagen geschaffenen Kapitalanteile in Aktien umwandeln können. Durch ein solches Umwandlungsrecht wird den Komplementären Veräußerung ihrer Beteiligung erleichtert. Im Übrigen kann ein solches Umwandlungsrecht auch dazu dienen, dem oder den persönlich haftenden Gesellschaftern die Möglichkeit einzuräumen, Mehrheit in der Hauptversammlung zurückzugewinnen, wenn diese bei der Gründung oder durch Kapitalerhöhung, an denen sich die Komplementäre nicht beteiligt haben, verloren gegangen ist. Der Umtausch eines Kapitalanteils in Aktien stellt einerseits eine Herabsetzung oder Auflösung des Kapitalanteils und andererseits eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Kommanditaktionäre dar. Gegenstand der Sacheinlage ist das Kapitalkonto ggf. zusammen mit dem Rücklagenkonto. Ist in der Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ein solches Umtauschrecht für einen Komplementär vorgesehen, so hat der Komplementär gegen die Kommanditaktionäre einen Anspruch, das letztere die entsprechende Sachkapitalerhöhung beschließen. Die Durchsetzbarkeit der Verpflichtung zur Kapitalerhöhung sicherzustellen, kann die Satzung auch Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Kommanditaktionäre im Verlangen des Komplementärs nach Kapitalerhöhung zur Durchführung des Umtauschrechts nicht nachkommt. Dies kann beispielsweise ein Kündigungsrecht mit Barabfindung sein.
Ebenfalls möglich ist eine Umwandlung von Kommanditaktien in Komplementäreinlagen. Diese Umwandlung erfordert, dass das Grundkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Einziehung von Aktien herabgesetzt wird und das Einziehungsentgelt anschließend wieder als Komplementäreinlage angelegt wird. Praktikabel ist eine solche Umwandlung nur, wenn sie im Wege der einfachen Kapitalherabsetzung (§ 237 Abs. 3 AktG) folgt. Eine solche vereinfachte Kapitalherabsetzung setzt voraus, dass die Aktien zu Lasten der anderen Gewinnrücklagen eingezogen werden können. Zweite Voraussetzung ist, dass eine Kapitalherabsetzung für alle Aktionäre gleichmäßig beschlossen werden muss. Ungleichbehandlungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre bzw. einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird aufgelöst, wenn bestimmte Ereignisse eintreten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Satzung die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben. Insofern gelten zunächst die Auflösungstatbestände der Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 HGB) und die besonderen Auflösungsgründe des § 289 Abs. 2 AktG. Dies bedeutet, dass die Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. Sollen diese Auflösungsgründe nicht gelten, müssen sie ausdrücklich in der Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien abgedungen werden. Als spezielle aktienrechtliche Auflösungsgründe sieht das Gesetz die rechtskräftige Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, die rechtskräftige Verfügung des Registergerichts durch welche nach § 144a FGG Satzungsmangel festgestellt worden ist, bzw. die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a FGG.
Die Auflösung ist nach § 289 Abs. 6 AktG zum Handelsregister zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung ist von den persönlich haftenden Gesellschaftern vorzunehmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wird die Abwicklung der Gesellschaft durch alle persönlich haftenden Gesellschafter und eine oder mehrere in der Hauptversammlung gewählte Person als Liquidatoren durchgeführt (§ 290 Abs. 1 AktG). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderung einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft sind die Liquidatoren die Gesellschaftsgläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Für die Verteilung des verbleibenden Vermögens, d.h. des Abwicklungsüberschusses, zwischen den Komplementären und den Kommanditaktionären geltend die Vorschriften für die Kommanditgesellschaft. Demgemäß der Abwicklungsüberschuss nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, die sich auf Grund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen. Zur Klarstellung empfiehlt sich eine Satzungsregelung, wonach sich die Verteilung nach dem Verhältnis von Grundkapital und Komplementärkapital zu einem Gesamtkapital bestimmt. Hinsichtlich der Verteilung zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern untereinander findet das Personengesellschaftsrecht Anwendung, während für die Verteilung unter den Kommanditaktionären Aktienrecht gilt. Demgemäß ist der Abwicklungsüberschuss den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, sofern nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind. Bevor eine Verteilung unter den Gesellschaftern stattfinden kann, haben die Abwickler unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gesellschaftsgläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Diese Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Erst nachdem ein Jahr nach dieser Aufforderung verstrichen ist, darf eine Auskehrung des Vermögens an die Gesellschafter erfolgen. Wenn die Abwicklung beendet ist und Schlussrechnung gelegt ist, sind die Liquidatoren den Abschluss der Liquidationseintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist daraufhin zu löschen. Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Registergericht zu bestimmenden Ort zur Aufbewahrung auf 10 Jahre zu hinterlegen (§ 273 Abs. 2 AktG).
Hinsichtlich der Möglichkeiten des Zugangs zum Kapitalmarkt gelten für die KGaA die gleichen Regelungen wie für die AG, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Gleiches gilt für die Liquidation der Gesellschaft.
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