Kapitalgesellschaften (wie die GmbH und die Aktiengesellschaft) sind Körperschaften, d.h. von ihren Mitgliedern verbandsmäßig getrennte Rechtseinheiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie über ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital verfügen, dass ihre Mitglieder am Kapital beteiligt sind, dass diese Kapitalbeteiligungen umlauffähig, also übertragbar sind und dass das Kapital durch besondere Organe, die nicht Gesellschafter sein müssen, verwaltet wird. Anders als bei der Personengesellschaft stehen bei der Kapitalgesellschaft nicht die sich zu einer Gesellschaft zusammenschließenden Personen im Mittelpunkt, sondern die von diesen Personen weitgehend verselbständigte Körperschaft selbst. Auffälligste Merkmale dieser Verselbständigung sind die organisatorische Trennung der Verwaltung der Gesellschaft von den Mitgliedern (Grundsatz der Drittorganschaft), die Abkehr vom Prinzip der Einstimmigkeit, die das Personengesellschaftsrecht kennzeichnet, und die Abkehr von einer persönlichen Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Körperschaft. Ausdruck dieser Verselbständigung ist im Bereich des Steuerrechts die eigene Besteuerung der Körperschaft durch das Körperschaftsteuergesetz.
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