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Rechte des Beschuldigten im Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafverfahren spielen die Rechte des Beschuldigten neben den Sachargumenten eine wichtige Rolle. Hierbei handelt es sich um zentrale Rechte, die sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens ergebe. Bereits zu Beginn des Strafverfahrens sollte auf der Basis dieser Rechte eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Kommt es zu einem Steuerstrafverfahren, möchten Beschuldigte in der Beratungspraxis zunächst wissen, was sie erwartet und welche Rechte sie haben. In der Steuerstrafverteidigung haben sich grundlegende Hinweise bewährt, um den Beschuldigten vor Fehlern im weiteren Verfahren zu bewahren. Oft kann ein falscher Schritt zu irreparablen Nachteilen im Verfahren führen. Eine Strategie für die Verteidigung kann nur im Einzelfall entwickelt werden. Daher können die folgenden Hinweise die Beratung nicht ersetzen. Trotzdem möchten wir hier erste Hinweise geben, da wir oft nach diesen Beschuldigtenrechten gefragt werden.

In unserer Praxis als Steuerstrafverteidiger haben sich verschiedene Ansätze zur Verteidigung ergeben. In diesem Zusammenhang sollten der Verteidiger und der Beschuldigte genau wissen, welche Rechte bestehen und wie diese ausgeübt werden.

1. Das Schweigerecht des Beschuldigten

Der Strafverteidiger wird den Beschuldigten zunächst auf sein grundlegendes Recht zum Schweigen hinweisen. Hierbei handelt es sich um eine goldene Regel im Strafverfahren, welche unbedingt zunächst beachtet werden sollte. Ob im Einzelfall dennoch eine kooperative Strategie und ggf. eine Aussage bzw. Stellungnahme sinnvoll erscheint, kann nur mit dem Verteidiger besprochen werden. In Steuerstrafverfahren sollte jedoch gesehen werden, dass eine Doppelgleisigkeit der Verfahren besteht. Wird im Steuerstrafverfahren geschwiegen, so kann es im steuerlichen Verfahren unabhängig hiervon dennoch zu teuren Steuerbescheiden kommen. So besteht nämlich die steuerliche Mitwirkungspflicht im steuerlichen Verfahren trotz des Strafverfahrens fort. Die Mitwirkungspflicht kann im Steuerverfahren allerdings nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer fehlenden Mitwirkung im Einzelfall Schätzbescheide drohen können. Dann wird der Steueranwalt genau prüfen, ob die Voraussetzungen einer Schätzung überhaupt vorliegen. Oftmals gibt es gute Argumente gegen das „Ob“ oder auch die Höhe der Schätzung. Hierbei sollte insbesondere auch die Rechtsprechung beachtet werden, welche im steuerlichen Verfahren von der strafrechtlichen Rechtsprechung abweicht. Steuerliche Schätzungen können danach unter anderen Voraussetzungen erfolgen als im Steuerstrafverfahren.

Das Schweigerecht ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und in Artikel 6 EMRK. Es wird oft auch als nemo-tenetur-Grundsatz bezeichnet. Der Beschuldigte darf nach diesem Grundsatz zur Sache schweigen. Hierüber muss ihn die Ermittlungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle, vor einer Aussage belehren. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so muss ihn der Haftrichter bzw. in der Hauptverhandlung der Vorsitzende über sein Schweigerecht belehren.

Hinweis LHP Rechtsanwälte zum Schweigerecht

Wenn der Beschuldigte nicht vorab über sein Schweigerecht hinreichend informiert wird, ergibt sich für die dann gemachten Äußerungen ein strafrechtliches Verwertungsverbot. Ob sich im Einzelfall darüber hinaus ein steuerliches Verwertungsverbot ergeben kann, hängt vom Einzelfall ab.

Der Beschuldigte wird sich im Strafverfahren von seinem Verteidiger beraten lassen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt ein Schweigen oder eine Kooperation für ihn am wirkungsvollsten ist. Im Besteuerungsverfahren müssen hingegen die Mitwirkungspflichten gesehen werden. Beide Verfahren sollten daher im Rahmen einer Gesamtstrategie gesehen werden.

2. Recht auf Verteidigung

Jedem Beschuldigten ist es gesetzlich garantiert, sich zu jedem Zeitpunkt im Steuerstrafverfahren durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Dies sieht das Gesetz in § 137 Abs. 1 StPO so ausdrücklich vor. Auch dieses Recht ergibt sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens.

Hinweis LHP Rechtsanwälte zum Recht auf Verteidigung

Das Recht auf einen Verteidiger beginnt nicht erst im gerichtlichen Verfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren durch die Steuerfahndung besteht ein solches Recht. So sollte bereits im Zeitpunkt einer Durchsuchung der Geschäfts- oder Wohnungsräume möglichst ein Verteidiger hinzugezogen werden. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sollte der Verteidiger zumindest über Telefon mit dem Steuerfahnder verbunden werden oder unverzüglich nach Abschluss der Durchsuchung eingeschaltet werden. Denn jede Durchsuchung führt notwendiger Weise zu zahlreichen Fragen, die mit einem Verteidiger besprochen werden können. In diesem Zeitpunkt sollten die Weichen für eine effektive Verteidigung richtig gestellt werden.

Auch über sein Recht auf Verteidigung muss der Beschuldigte gemäß § 136 Abs. 1, Satz. 2 StPO belehrt werden.

3. Recht des Verteidigers auf Anwesenheit

Eng verbunden mit dem Recht auf Verteidigung ist auch das grundsätzliche Recht des Verteidigers auf Anwesenheit. Das Recht auf Anwesenheit hat oft eine disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungshandlungen. Hiervon zu unterscheiden ist eine Behinderung von Ermittlungshandlungen, die selbstverständlich nicht zulässig ist.

In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob die Steuerfahndung mit einer Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume warten muss, bis der Verteidiger eingetroffen ist. Insofern gilt, dass es kein Recht für den Verteidiger gibt, während einer Durchsuchung anwesend zu sein. Denn die Durchsuchung soll nach dem Gesetz überraschend und schnell durchgeführt werden können. Insofern handelt es sich also um eine Ausnahme von dem Anwesenheitsrecht. Dennoch sind Steuerfahndungsbeamte in der Praxis oftmals bereit, eine gewisse Zeit zu warten. Ist ein Eintreffen zeitlich nicht möglich, so sollte der Beschuldigte dem federführenden Steuerfahnder vorschlagen, telefonisch Kontakt mit dem Verteidiger aufzunehmen. Dem Verteidiger wird es so möglich sein, bereits im Telefonat zwischen den Zeilen zu lesen und ggf. erste Eindrücke zu bekommen. Auch wird hierdurch bereits die Kommunikation für das weitere Verfahren angebahnt.

Wird der Beschuldigte durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle, die Staatsanwaltschaft oder den Richter vernommen, so hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht. Geschieht die Vernehmung durch die Steuerfahndung, so besteht dieses Anwesenheitsrecht nicht. Jedoch ist in der Praxis zu sehen, dass bei der Steuerfahndung keine Pflicht zum Erscheinen besteht. Daher ist die Steuerfahndung in der Regel bereit, dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten, wenn der Beschuldigte zum Termin bei der Steuerfahndung erscheint.

Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger vernommen, so hat der Verteidiger nur dann ein Anwesenheitsrecht, wenn die Vernehmung durch den Richter erfolgt (§ 168c Abs. 2 StPO). Erfolgt die Vernehmung durch die Steuerfahndung oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft, so kann die Anwesenheit des Verteidigers im Einzelfall erlaubt werden. Der Verteidiger wird daher den Kontakt mit der Ermittlungsbehörde suchen, um eine Anwesenheit zu erreichen.

4. Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 Abs. 1 StPO

Ohne eine Kenntnis der Akten kann eine Verteidigung oftmals nicht wirksam erfolgen. Sowohl der Beschuldigte als auch der Verteidiger müssen von dem Akteninhalt Kenntnis erlangen. Darüber hinaus ist das Recht auf Akteneinsicht durch den Verteidiger ein Gebot der rechtsstaatlichen Fairness, da sich Vorwürfe nicht auf "Geheimakten" stützen lassen dürfen. Es entspricht einem fairen Verfahren, wenn auch der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die wirksame Möglichkeit erhält, sich mit den Akten auseinanderzusetzen. Das Akteneinsichtsrecht wird grundsätzlich durch den Verteidiger ausgeübt. Der Beschuldigte hat nur in begrenztem Ausmaß unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 7 StPO ein Recht auf Akteneinsicht. Solange keine Anklage erhoben worden ist, ist zuständige Behörde für die Akteneinsicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaft. Nach Anklageerhebung ist das Ersuchen auf Akteneinsicht an den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts zu richten.

Hinweis LHP Rechtsanwälte zur Akteneinsicht

In der Praxis kommt es ab und zu zu Diskussionen mit der Ermittlungsbehörde über den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht. Hier muss der Verteidiger jeweils auf Aktenvollständigkeit hinweisen. Es gibt in der Regel keinen sachlichen Grund, bestimmte Akten zurückzuhalten, auf die der Anfangsverdacht gestützt wird. Dies gilt insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in Haftsachen, wenn sich der jeweilige Mandant in Untersuchungshaft befindet.

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft gibt eine Akte mit der Begründung nicht heraus, dass es sich um eine so genannte Handakte des Staatsanwalts handele. Grundsätzlich gilt aus Sicht des Verteidigers, dass es keine Privatakten des Staatsanwalts geben kann. Wenn es sich allerdings um rein organisatorische / innerdienstliche Angelegenheiten der Staatsanwaltschaft handelt, kann es im Einzelfall eine Handakte sein, die vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um den extremen Ausnahmefall, der durch die Staatsanwaltschaft besonders zu begründen ist. Eine schlichte Behauptung, es handele sich um Handakten, genügt jedenfalls nicht. Notfalls wird der Verteidiger das Akteneinsichtsrecht durchsetzen und notfalls auch einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness bei unzureichender Akteneinsicht geltend machen.

Zum Umfang der Akteneinsicht

Hierzu gehören auch die Steuerakten. Denn im Steuerstrafverfahren werden diese beigezogen und sind daher Teil der Ermittlungsakte. Oftmals ergeben sich erst aus den Steuerakten die konkreten steuerlichen Gesichtspunkte, die Grundlage des Vorwurfs sein sollen. Ohne eine Kenntnis der Steuerakten kann daher eine effektive Verteidigung oftmals nicht beginnen. In der Praxis sieht es oft so aus: Die Steuerakten beinhalten mehrere dicke Aktenbände, während die Ermittlungsakte (zunächst) nur wenige Aktenvermerke oder gar nur ein Aktenzeichen beinhaltet. Dies zeigt, dass der interessante Kern oftmals in den Steuerakten steckt.

Das Akteneinsichtsrecht kann unter den Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO beschränkt werden. Ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht für den Verteidiger aber jedenfalls nach Abschluss der Ermittlungen.

Notfalls wird der Verteidiger eine ablehnende Entscheidung zur Akteneinsichtsrecht anfechten. Die Voraussetzungen hierzu ergeben sich aus § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO.

Diese Praxishinweise zu Beschuldigten- und Verteidigerrechten zeigen, dass Gesetz und Rechtsprechung umfangreiche Rechte gewähren, deren Fallstricke im Einzelfall genau gekannt werden sollten. Der Ausgang eines Steuerstrafverfahrens hängt wesentlich auch von der genauen Kenntnis dieser Rechte ab. Das Verfahrensrecht ist ebenso wie die Argumentation in der Sache damit ein wichtiger Aspekt der Verteidigung.

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