In Praxisfällen sind bei einem Antrag auf Akteneinsicht viele Fallstricke zu sehen. Insbesondere kann sich das Finanzamt u.U. auf das Steuergeheimnis berufen.
Beispiel: Akteneinsicht bei einer Personengesellschaft
Bei einer GmbH, AG oder Personengesellschaft (KG, OHG, GbR) darf eine Akteneinsicht nur durch die zur Vertretung befugten Organe (Vorstand, Geschäftsführer) oder sonstige bevollmächtigte Personen geschehen.
Beispiel: Akteneinsicht setzt meist ein laufendes Verfahren voraus
Ein Anspruch auf Akteneinsicht dürfte meist nicht bestehen, wenn der Antragsteller kein steuerlicher Verfahrensbeteiligter (z.B. Steuerpflichtiger, Haftungsschuldner) ist. Denn Akteneinsicht kann in der Regel nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren des Beteiligten gewährt werden. Insbesondere sind selbstverständlich allgemeine Ausforschungsanträge betreffend Konkurrenten oder Nachbarn in der Regel erfolglos. Ist das Besteuerungsverfahren abgeschlossen, so steht dies meist einer Akteneinsicht entgegen. Denn der Zweck einer Akteneinsicht, die Anhörung des Steuerpflichtigen zu den Unterlagen, kann dann nicht mehr erreicht werden. Eine Ausnahme kann sich z.B. bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ergeben.
Hierzu folgende Beispiele, in denen meist eine Reduzierung des Ermessens auf Null anzunehmen sein dürfte. In dem Fall besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht (wenn nicht das Steuergeheimnis entgegensteht). Beispiele sind:
Hinweis von LHP aus Köln: Der EuGH hat sich aktuell zur Akteneinsicht geäußert. Aus dieser neuen Rechtsprechung ergibt sich möglicherweise ein Anspruch auf Akteneinsicht (vorbehaltlich des Steuergeheimnisses)
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