In der Praxis stellen sich Berater oft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die Erfüllung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen der gewährten Soforthilfe nach deren Gewährung prüfen müssen.
Denn hierbei handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen gem. § 264 Abs. 9 StGB. Hier in diesem Beitrag geht es somit um die Frage einer zeitlich nachgelagerten Pflicht nach der Antragstellung. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung kann allerdings bereits auch eine Beihilfe vorliegen.
Hinweis von LHP: Die Bundesländer haben das Überprüfungs- und Rückzahlungsverfahren unterschiedlich geregelt. Hier sollten die aktuellen Verlautbarungen des jeweiligen Landeswirtschaftsministeriums im Internet beachtet werden. Da sich die entsprechenden Regelungen laufend ändern können, ist eine Darstellung an dieser Stelle nicht sinnvoll.
Steuerberater sind Organ der Steuerrechtspflege und handeln daher nicht als Werkzeug der Behörden, sondern kraft Auftrags für ihren Mandanten, so dass sich die Pflichten durch das Berufsrecht und den jeweiligen Auftrag festgelegt werden. Grundlage der Mandatsbeziehung ist der Geschäftsbesorgungsvertrag und sein konkreter umfang (§ 675 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass ein Berater, der mangels Auftrags nicht zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der gewährten Hilfe beauftragt wurde, auch nicht von sich aus die Einhaltung aktiv überprüfen muss. Im Übrigen wird zu differenzieren sein, ob der Berater z.B. mit der laufenden betriebswirtschaftlichen Beratung betraut ist. Hierzu dürfte dann auch die Pflicht gehören, dass der Berater seinen Mandanten über laufende Änderungen in den maßgeblichen Bedingungen der Soforthilfe informiert. Auch eine Überprüfung durch den Berater anhand der für den Berater erreichbaren Daten dürfte dann naheliegen. Ob eine solche Pflicht jedoch besteht, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Hinweis von LHP: Möchte der Berater rechtssicher nicht zur Überprüfung und Aufklärung verpflichtet sein, so sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen bzw. Bedingungen der gewährten Soforthilfe und eine diesbezügliche Beratung nicht Auftragsbestandteil sind.
Selbst wenn ein Berater zur nachträglichen Überprüfung gemäß seinem Auftrag im Einzelfall verpflichtet ist und diese Überprüfung nicht leistet, ist dieser Pflichtenverstoß zunächst einmal (nur) eine zivilrechtliche Pflichtverletzung, die ihn bei einem Verschulden gegenüber seinem Mandanten im Einzelfall schadenersatzpflichtig machen kann. Ob er sich durch dieses Unterlassen auch strafbar macht wegen Subventionsbetrugs, hängt davon ab, ob ihn eine strafrechtliche Handlungspflicht (Garantenpflicht) trifft und ihm mindestens Leichtfertigkeit vorwerfbar ist. Für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung wird bisher von einer Ansicht die Meinung vertreten, dass allein eine zivilrechtliche Handlungspflicht aus einem Mandat keine solche strafrechtliche Garantenpflicht begründet. Denn hierbei handelt es sich nur um eine zivil- und um keine steuerrechtliche Pflichtenübernahme (vgl. zum Thema Steuerhinterziehung unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift, NWB Nr. 17 vom 25.04.2016, S. 1304, 1313, Punkt 6). Ob diese Ansicht auf den Subventionsbetrug übertragbar ist, liegt zwar nicht fern, ist bisher mangels höherer Rechtsprechung ungeklärt. Somit besteht also ein ungeklärtes strafrechtliches Risiko wenn eine Auftragssituation unklar definiert ist.
Bei der Erfüllung der Überprüfungspflicht dürfte auch hier gelten, dass der Berater grundsätzlich auf die Angaben seines Mandanten vertrauen darf solange er nicht gegenteilige evidente Anhaltspunkte hat, die ihn zweifeln lassen müssen.
Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP besprechen die Frage einer Verpflichtungssitation des Beraters konkret im EInzelfall. Die Frage, ob eine zivil- oder sogar strafrechtliche Handlungspflicht für den Berater besteht, kann nur anhand der Gesamtumtstände im Einzelfall geklärt werden. Die obigen Hinweise können eine solche Beratung nicht ersetzen und dienen nur als eine erste Orientierung, die der Klärung im Einzelfall bedarf.
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