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Mitteilungspflichten der Banken im Erbfall

Fragen zu Mitteilungspflichten spielen in Gesprächen unserer Steueranwälte mit Mandanten eine wichtige Rolle. Daher geben wir hier erste Hinweise. Gemäß § 33 des Erbschaftsteuergesetzes sind Kreditinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen verpflichtet, bestimmte Meldepflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen. Hierzu haben die vorgenannten Unternehmen einen Monat Zeit. Eine Anzeige ist durch die Bank nur in Bagatellfällen nicht zwingend notwendig, d.h. wenn der Wert der anzuzeigen Wirtschaftsgüter beim jeweiligen Bankinstitut insgesamt 5.000,00 € nicht übersteigt.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Erben sollten bedenken, dass auch Zweigniederlassungen von Deutschen Banken im Ausland diese Anzeigepflicht trifft. Dieses Risiko sollte insbesondere bei der Vorbereitung von steuerlichen Berichtigungserklärungen bzw. Selbstanzeigen beachtet werden. Die Steueranwälte von LHP weisen hierauf in der Beratung wegen Nacherklärungen bzw. Selbstanzeigen stets hin.

Einige unserer Mandanten haben sich selbst vorab informiert und fragen in der Praxis auch nach der so genannten 250.000,00 €-Meldegrenze. Insofern möchten wir hier unsere Mandanten auf eine wichtige Unterscheidung hinweisen. Die oben genannte Grenze von 5.000,00 € (Wert der Gegenstände) gilt für sämtliche Fälle. Daneben besteht eine weitere Grenze von 250.000,00 €. Sollte der Nachlasswert im Erbfall mehr als 250.000,00 € betragen, so wird das Erbschaftsteuer-Finanzamt auch das Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers informieren. Dies bedeutet, dass dann nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch die Einkommensteuer (des Verstorbenen) nochmals überprüft wird. Weiterhin wird das Wohnsitz-Finanzamt des Erwerbers (Erbe) informiert werden, wenn das hinterlassene Vermögen mehr als 250.000,00 € beträgt (wobei in diesem Fall die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht abgezogen werden). Dann wird auch geprüft, ob der Erbe z.B. die eigenen Kapitaleinkünfte aus dem geerbten Bankvermögen der Einkommensteuer unterworfen hat.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Diese Verwaltungsanweisungen zeigen das Risiko, dass ein Erbe in den Fokus der Verwaltung geraten kann, wenn er nicht die Einkommensteuer des Erblassers (des Verstorben) korrigiert oder eine nur unvollständige Erbschaftsteuererklärung abgibt. Da die Fristen für die Verjährung mehrere Jahre betragen, hat die Finanzverwaltung recht lange Zeit, die steuerrechtliche Lage zu prüfen und ggf. Steuerbescheide zu ändern bzw. neu festzusetzen. Die strafrechtliche Verjährung für den Erben tritt erst nach fünf bis zehn Jahren (oder im Einzelfall später) ein.

Die Steueranwälte von LHP beraten Ihre Mandanten in Erbfällen hinsichtlich des Vollständigkeitsgebotes und der Pflicht zur unverzüglichen Berichtigung von Steuererklärungen des Verstorbenen.

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