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Medienberichte: Langjähriger Bankberater von Uli Hoeneß habe sich in die Schweiz abgesetzt

Aufgrund der Vielzahl an Selbstanzeigen besteht ein breites Interesse an dem Fall Uli Hoeneß und seiner Selbstanzeige. Die aktuelle Entwicklung möchten wir zum Anlass nehmen, das nächste Kapitel im Fall Uli Hoeneß möglichst allgemein verständlich darzustellen. Das öffentliche Interesse an diesem Fall zeigt, dass ein erhebliches Informationsbedürfnis besteht.

Nach den aktuellen Medienmeldungen (z.B. NZZ) soll der langjährige Bankberater von Uli Hoeneß die Flucht in die Schweiz angetreten haben. Die deutsche Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II hatte zuletzt erheblichen Druck auf ihn ausgeübt und polnische Behörden im Wege der Rechtshilfe gebeten, den Bankberater in Polen festzunehmen. Insofern bestand ein so genannter internationaler Haftbefehl. Die polnischen Ermittlungsbehörden haben diesen Haftbefehl in der Weise vollzogen, dass der Bankberater nach Zahlung einer Kaution alle zwei Tage bei der örtlichen Polizei erscheinen musste. Diese Meldeauflage genügte jedoch ersichtlich nicht: Nunmehr ist der Bankberater nach den Medienmeldungen in die Schweiz verschwunden.

Warum sind deutsche Ermittlungsbehörden an einer Verhaftung des ehemaligen Bankberaters interessiert?
Nach den Medienmeldungen wird dem Bankberater vorgeworfen, er habe Uli Hoeneß bei dem Transfer von Vermögen in die Schweiz geholfen und hierdurch dessen Steuerhinterziehung erleichtert. Dies sind jedoch bisher lediglich Vorwürfe gegen den Bankberater, sodass auch für ihn selbstverständlich die Unschuldsvermutung gelten muss, bis eine Schuld rechtskräftig bewiesen werden sollte.

Aus welchen Gründen sollte der Bankberater die Schweiz als Fluchtort ausgewählt haben?
Hintergrund ist wohl, dass der Bankberater darauf baut, von der Schweiz nicht an Deutschland ausgeliefert zu werden. Denn die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, eigene Staatsbürger an Deutschland auszuliefern, wenn ihnen eine Steuerhinterziehung oder Beihilfe hierzu vorgeworfen wird. Darüber hinaus leistet die Schweiz insbesondere keine freiwillige Rechtshilfe in dieser Form. Daher geht der Bankberater wohl davon aus, dass die Schweiz für ihn ein sicherer Ort ist.

Die aktuellen Schweizer Medienberichte zeigen deutlich, dass im Bereich des Bankgeheimnisses bzw. dessen Aufweichung erhebliche Flurschäden zwischen beiden Staaten entstanden sind. So titelt beispielsweise die Neue Züricher Zeitung, dass "Cowboy- Methoden der deutschen Justiz Hoeneß-Bänker getroffen" haben. Das martialische (aber nicht unbedingt effektive) Vorgehen des ehemaligen Bundesfinanzministers Steinbrück zeigt somit seine Nachwirkungen.

Welche rechtlichen Risiken können für Bankberater bestehen?
Deutsche Ermittlungsbehörden können prüfen, ob sich ggf. strafrechtliche Aspekte aus einer Gehilfentätigkeit für deutsche Steuerhinterzieher ergeben. Darüber hinaus könnten deutsche Behörden in den (seltenen) Fällen, in denen keine deutschen Steuern eingetrieben werden können, versuchen, ggf. Bankmitarbeiter in eine steuerliche Haftung zu nehmen. Hiermit sind jedoch erhebliche rechtliche und tatsächliche Hürden verbunden. Aktuell sind Steuerfahnder aus NRW beauftragt, bundesweit Erstatter von Selbstanzeigen um Informationen zu Bankberatern und deren Verhalten zu vernehmen. Hierzu haben wir aktuell eine weitere Meldung hier veröffentlicht. Die Zielrichtung ist hierbei jedoch i.d.R. die Bank (Ziel: es soll eine Geldbuße verhängt werden). Die Wirksamkeit von Selbstanzeigen sollen laut Ermittlungsbehörden hierdurch nicht in Frage gestellt werden. Dies muss jedoch im Einzelfall mit dem Mandanten überlegt werden, wobei ihm ggf. ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Weiterführende Hinweise:
Wir haben die rechtlichen Aspekte der Selbstanzeige im Fall Uli Hoeneß in der Fachliteratur kommentiert. Hinweisen möchten wir auf den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt/Steuerberater Ingo Heuel in der Fachzeitschrift AO-StB 2014, 119 (FAQ im Fall Hoeneß) und die Urteilsbesprechung durch Herrn Rechtsanwalt Dirk Beyer in der NWB Nr. 48/2014, .S. 3608.

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