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Neuregelungen der Selbstanzeige: Publikationen unserer Sozietät

Die Neuregelung zum 1.1.2015 haben wir in unserem Reformradar (vgl. links im Menü) begleitet. Nunmehr zeigt unsere Praxis, dass sich weitere Gesichtspunkte ergeben, die in der Beratung unbedingt beachtet werden sollten. Unser Fachanwalt für Steuerrecht Dirk Beyer hat hierzu aktuelle Hinweise in Fachmedien gegeben (z.B. im Haufe-Verlag in der Online-Datenbank, in der Datenbank des NWB-Verlages und demnächst in einem ausführlichen Beitrag der Fachzeitschrift NWB).

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Besonders zu beachten sind die Besonderheiten des Zuschlages gem. § 398a Abgabenordnung (AO). Dieser Zuschlag ist nun gestaffelt und es sollten die Besonderheiten des sog. Kompensationsverbotes beachtet werden. Viele Ermittlungsbehörden gehen davon aus, dass der Zuschlag auf den Nominalbetrag der Hinterziehung angewandt werden soll und nicht auf den Saldo der Hinterziehung. Beispiel: Wird für Umsatzsteuer 2012 (100.000 Euro) eine Selbstanzeige abgegeben, so wird der Zuschlag nach diesem Nominalbetrag bemessen und nicht auf der Basis des Saldos (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer). Allerdings gibt es auch Stimmen aus der Verwaltung, die dies – wie wir - kritisch bzw. anders sehen. Wir behalten diesen Punkt im Blick und verfolgen für unsere Mandanten im Blick. Die Verteuerung des Zuschlages spielt insbesondere auch bei Schenkungen/Erbschaften eine Rolle. Dies sollte in einer Erstberatung auch bedacht werden.

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