Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz:
In das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz wurde in Art 27 ein Auskunftsverkehr entsprechend Art 26 des OECD Musterabkommens eingefügt. Hiernach müssen für Zeiträume ab dem 1.1.2011 auf Ersuchen eines Staates solche Bankinformationen erteilt werden, welche für die Besteuerung „voraussichtlich erheblich“ sind. Eine ähnliche Regelung findet sich im Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuerfragen (TIEA) das am 2. September 2009 beschlossen und am 10. März 2010 unterzeichnet und mit Wirkung zum 1.1.2010 in Kraft getreten ist. Dies setzt die Existenz von Anhaltspunkten voraus, dass die Angaben des Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unvollständig sind. Der Steuerpflichtige muss also identifiziert werden können, wobei aber nicht zwingend der Name oder die Adresse der betroffenen Person bekannt sein muss. Die bloße Angabe einer Kontonummer bzw. Bankverbindung reicht nicht aus. Die Anzahl der möglichen Ersuchen in unbegrenzt. Dem Vernehmen nach arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer Konkretisierung (Definition von Verhaltensmustern bei denen Anfragen ohne Namensnennung möglich sein sollen) des OECD-Kommentars zu Art 26 des OECD-Musterabkommens. Unabhängig davor, ob das Steuerabkommen mit Deutschland (siehe unten) in Kraft tritt oder nicht, wären die Schweizer Banken in diesen Fällen auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn das Vermögen vor Inkrafttreten des Steuerabkommens abgezogen wird.
Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz:
Das Abkommen sieht in Art 32 einen sog. Erweiterten Informationsaustausch von max. 1300 Fällen in 2 Jahren vor. Hierfür muss lediglich ein „plausibler Anlass“ gegeben sein. Es müssen also keine konkreten Anhaltspunkt im Einzelfall vorliegen. Bloße Auffälligkeiten im Risikomanagementsystem reichen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums aus.
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