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Keine Umsatzsteuer auf den Umtausch von Bitcoins

Allgemeines über Bitcoins

Die Internetwährung Bitcoins erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Man kann mit ihr nicht nur in Onlineshops zahlen, sondern auch in vielen Einzelhandelsgeschäften weltweit, obgleich diese Währung noch nicht flächendeckend akzeptiert wird. Bitcoin steht für "Binärziffermünze" und ist ein weltweit verfügbares dezentrales Zahlungssystem. Die auch als virtuelles Geld bezeichnete Währung kann über einer Onlineplattform und mit einer lokalen Bitcoins Software getauscht werden. Für die in Bitcoins erzielten Kursgewinne gelten, soweit sie realisiert wurden, dieselben steuerlichen Grundsätze wie für "normale" Währungen auch.

Zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-264/14)

Den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall lag eine Vorlage aus Schweden zugrunde. Zu klären war, ob der Umtausch der Bitcoin-Währung der Umsatzsteuer unterliegt. Die schwedische Finanzverwaltung war der Auffassung, dass der Umtausch von Bitcoins eine Dienstleistung darstellt und damit der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Europäische Gerichtshof folgte dieser Auffassung nicht. Gemäß der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie ist auf Dienstleistungen und Lieferungen Umsatzsteuer zu erheben, soweit dafür ein Entgelt bezahlt wird. Ausdrücklich davon ausgenommen, also steuerfrei, sind Umsätze, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen. Die Steuerfreiheit folgt in Deutschland aus § 4 Nr. 8b UStG.

Internetwährung Bitcoins umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt

Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass unter die Steuerbefreiung nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG auch Umsätze fallen, die durch den Umtausch von konventionellen Währungen in die Internetwährung Bitcoin erfolgen. Der Europäische Gerichtshof setzt damit umsatzsteuerrechtlich die Bitcoins den konventionellen Währungen gleich.

(EuGH Urteil vom 22.10.2015, C-264/14)

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