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Irrtum über Arbeitgebereigenschaft bei Lohnsteuerhinterziehung und Sozialversicherungsbetrug

Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.1.2018 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Tatumstands- und Verbotsirrtümern gem. §§ 16, 17 StGB geändert (Aktenzeichen: 1 StR 331/17).

Während Tatumstandsirrtümer den Vorsatz ausschließen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB), fehlt bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum die Schuld (§ 17 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei vermeidbaren Verbotsirrtümern kann die Strafe gemildert werden (§ 17 Abs. 1 S. 2 StGB).

Hinweis von LHP aus Köln: Diese Unterscheidung bei den Irrtümern hat eine besondere Brisanz:

  • Ein Tatumstandsirrtum schließt stets den subjektiven Tatumstand und damit die Strafbarkeit aus.
  • Hingegen kommt es insbesondere im Wirtschaftsstraf- und Steuerstrafrecht selten zu unvermeidbaren Verbotsirrtümern. Denn es besteht bei Staatsanwaltschaften und Strafrichtern oft die Tendenz, eine Obliegenheit anzunehmen, Beratung einzuholen.
  • Für Teilnehmer (Anstifter und Gehilfen) erledigt sich der Strafbarkeitsvorwurf schon dann, wenn die strafbare Haupttat mangels Vorsatzes des Haupttäters (Tatumstandsirrtum) fehlt.

Die bisherige Unklarheit in der Bewertung von Irrtümern über das Steuerrecht ergibt sich aus dem besonderen Normcharakter des § 370 AO, da dieser Tatumstand nicht selbst die strafbewehrten Verbote regelt. Nur zusammen mit den maßgeblichen steuerlichen Normen (sog. blankettausfüllende Normen), auf die § 370 AO verweist, wird das strafbewehrte Verhaltensgebot normiert. Hieraus ergibt sich die Diskussion, wie ein Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruchs zu werten ist, der allein auf der Fehlvorstellung über die Reichweite steuerlicher Normen, z. B. im Einkommensteuer- oder Umsatzsteuergesetz, beruht. Die Ansicht, welche sich für einen Verbotsirrtum ausspricht, wird hier nicht geteilt. Diese Ansicht ist nicht überzeugend, da sie eine Unterscheidung aufgrund der Rechtstechnik und nicht aufgrund strafrechtlicher Wertungen vornimmt. Ein strafrechtliches Handlungsunrecht kann ohne ein subjektives Moment (in Form des Vorsatzes), das sich auf die Existenz eines Steueranspruchs bezieht, nicht bestehen. Außerdem besteht kein sachlicher Grund, Irrtümer betreffend die Tatumstandsmerkmale des § 370 AO als auch bezüglich der diesen Tatumstand ausfüllenden Steuerrechtsnormen unterschiedlich zu behandeln. Die rechtsdogmatische Frage, ob es sich bei § 370 AO um eine Blankettnorm und/oder um eine Vorschrift mit normativen Tatumstandsmerkmalen (so der BGH in seinem Urteil vom 24.1.2018) handelt, ist technischer Art und kein hinreichender Grund für eine Differenzierung. Damit streitet auch Art. 3 GG für die hier vertretene Ansicht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nur der Vorsatzausschluss eine hinreichende Kompensation für die Unbestimmtheit steuerlicher Normen und Ihrer Komplexität ist. Dieser Ausgleich hat eine Ventilfunktion und ist rechtsstaatlich geboten (Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 370 Rn. 129 [Oktober 2017]).

Nunmehr hat der BGH die in seinem Beschluss vom 8.9.2011 offen gelassene Frage, wie ein Irrtum über das Steuerrecht zu werten ist, in seinem Urteil v. 24.1.2018 mittelbar beantwortet und angekündigt, sich wahrscheinlich für einen Tatumstandsirrtum zu entschieden.

Der aktuelle BGH-Fall zur Irrtumsproblematik

Dem neuen Urteil lag folgender Fall zugrunde: Dem Angeklagten war als Arbeitgeber das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen worden. Er berief sich zu seiner Entlastung u.a. darauf, ohne Unrechtseinsicht gehandelt zu haben. Ein Steuerberater/Rechtsanwalt habe sich von der Rechtmäßigkeit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit überzeugt gezeigt. Der BGH konnte als Revisionsgericht jedoch allein aufgrund dieser Angabe nicht das fehlende Unrechtsbewusstsein und damit das Vorliegen eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB in Bezug auf seine Arbeitgebereigenschaft überprüfen. Es fehlte bereits die Darlegung, was der Berater dem Angeklagten im Einzelnen mitgeteilt hat. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war lückenhaft. Für die neue Hauptverhandlung wies der BGH darauf hin, dass er erwägt, seine Rechtsprechung zur unterschiedlichen Handhabung von Irrtümern über die Arbeitgebereigenschaft bei § 370 AO und § 266a StGB zu ändern.

Bisherige BGH-Rechtsprechung

Die bisherige Rechtsprechung stellte unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz bei Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (sog. Sozialversicherungsbetrug):

• Nach bisheriger Ansicht des BGH muss sich bei § 266a StGB der Vorsatz nur auf die statusbegründenden Umstände als Arbeitgeber beziehen und nicht auf die rechtliche Einordnung als solche oder die eigene Pflicht zur Beitragsabführung. Unterlag ein Arbeitgeber dem Irrtum, kein Arbeitgeber zu sein, obwohl er die tatsächlichen Umstände kannte, so befand er sich nicht in einem vorsatzausschließenden Irrtum, sondern Verbotsirrtum, der meistens vermeidbar war.

• Da sich nach BGH-Ansicht der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung auch auf den Steueranspruch beziehen muss, ist ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 41a EStG (Anmeldepflicht betreffend Lohnsteuer) und die sich daraus ergebende Steuerpflicht vorsatzausschließend.

Nunmehr erwägt der BGH, bei beiden Straftatbeständen die Anforderungen an den Vorsatz zu vereinheitlichen. Es gebe keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Handhabung. Auch bei § 266a StGB soll die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft und die sich hieraus ergebende Abführungspflicht als Tatumstandsirrtum zu werten sein. Hierbei weist der BGH ausdrücklich darauf hin, diese neue Sichtweise entgegen seinen Überlegungen im Urteil v. 8.9.2011 vertreten zu wollen. Der BGH kündigt damit seine Überlegung an, künftig sämtliche Irrtümer, die dazu führen, dass dem Täter der Vorsatz hinsichtlich einer Abführungspflicht (§ 266a StGB) oder hinsichtlich des Steueranspruchs (§ 370 AO) fehlt, der Regelung über den Tatumstandsirrtum (§ 16 StGB) zuzuordnen.  

Hinweis von LHP aus Köln: Diese neue Rechtsprechung ist zu begrüßen. Bei der rechtlichen Einordnung eines Irrtums sollte nicht primär dogmatische oder gar begriffliche Argumente abgestellt werden. Eine solche Unterscheidung führt zu nicht sachlich begründbaren Unterschieden in den Ergebnissen, die daher zufällig erscheinen. Somit bietet die neue Rechtsprechung bessere Verteidigungsansätze. Trotzdem sollte die weitere Rechtsprechung im Blick behalten werden, da es sich nur um eine Ankündigung seitens des BGH handeln kann.

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