Wie bereits ausgeführt, ist eine vollständige Verweigerungshaltung häufig nicht sinnvoll. Mehr Aussicht auf eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens hat das aktive Gespräch mit den Ermittlungsbehörden und das gezielte Hinarbeiten auf einen schnellen Abschluss des Verfahrens. Im Idealfall ist dabei der Nachweis gegenüber dem Finanzamt möglich, dass eine Steuerhinterziehung nicht vorliegt. Für diesen Nachweis sind beweiskräftige Unterlagen und Zeugen vorzulegen oder zu benennen, die zweifelsfrei belegen können, dass der Anfangsverdacht unbegründet ist. Dann wird die Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen des fehlenden hinreichenden Tatverdachtes verfügt.
Sollte eine vollständige Entlastung nicht möglich sein und sich ein Tatverdacht erhärten, ist der Straftat aber nur ein geringes Gewicht beizumessen, besteht die Möglichkeit, das Verfahren gem. § 153 StPO und § 398 AO einzustellen. Jedoch liegt die Einstellung aufgrund von Geringfügigkeit im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie auch die Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO. Die Anklage und damit verbunden die Eröffnung der Hauptverhandlung stellt jedoch nur die Ultima Ratio dar, die auch von den Strafverfolgungsbehörden aufgrund des damit verbundenen Aufwandes nicht in jedem Fall präferiert wird. Daher sind unterschiedliche Ansätze für die Verteidigung denkbar, die darauf abzielen, das Verfahren ohne Bestrafung abzuschließen, auch im Falle einer eventuell vorliegenden Steuerhinterziehung.
In § 153a StPO wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Steuerstrafverfahren einzustellen - gegen die Leistung einer (Geld-)Auflage, wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Die Höhe für eine zu leistende Auflage muss der Sachlage angemessen sein und entsprechend verhandelt werden. Ein Ansatzpunkt der Verteidigungsstrategie kann hier sein, die Unkenntnis der Finanzbehörden über steuerrelevante Tatsachen des Betroffenen im vollen Umfang des Schuldvorwurfes zu hinterfragen. Wird das Verfahren auf diese Weise beendet, bietet das den Vorteil, dass auch bei einem Steuerfestsetzungsverfahren die Unschuldsvermutung des betroffenen Steuerbürgers uneingeschränkt erhalten bleibt. Wenn alle Verfahrensbeteiligten einer solchermaßen herbeigeführten Verfahrenseinstellung zustimmen, endet das Steuerstrafverfahren an dieser Stelle.