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Influencer im Visier der Finanzverwaltung

1. Influencer – was ist das?

Influencer, Blogger, Podcaster, Youtuber, Content Creator ... die Bezeichnungen sind ebenso vielfältig wie die steuerlichen Konsequenzen ihrer Einkünfte. Unter der von uns exemplarisch gewählten Sammelbezeichnung „Influencer“ versteht man Menschen, die in sozialen Medien Inhalte (neudeutsch „Content“) teilen. Diese Inhalte können sowohl Meinungen als auch Erfahrungen, Eindrücke und Informationen sein.

Was oftmals als Hobby anfängt, kann schnell durch Werbeeinnahmen zum Beruf werden. Daran anschließend stellt sich die Frage, wie die damit generierten Einnahmen steuerlich zu behandeln sind. Des weiteren können Unsicherheiten in Bezug auf Steuerzahlungen auftreten, wenn sich Influencer entscheiden auszuwandern. Mit diesem Beitrag möchten wir einen kurzen Überblick über die möglichen steuerlichen Konsequenzen aus einer Tätigkeit als Influencer geben.

2. Einkünftequalifikation

Influencer erzielen Einkünfte hauptsächlich durch gesponserte Beiträge, Werbebanner oder Produktplatzierungen. Dabei kann es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit handeln. Grundsätzlich dürften gewerbliche Einkünfte vorliegen; falls sich allerdings die selbständige nachhaltige mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgte Betätigung des Influencers als Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Tätigkeit darstellt, liegen keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

2.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören neben wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit auch die sog. „Katalogberufe“ (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) und ihnen ähnliche Berufe.

Je nach Ausgestaltung des Contents durch den Influencer, kann insbesondere eine künstlerische Tätigkeit vorliegen, ebenso wie eine schriftstellerische. Aus den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufen kommen auch die Medienberufe des Journalisten oder Bildberichterstatters infrage – alles abhängig von der jeweiligen Darbietung. Im Einzelfall ist eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen, wenn die Art der Präsentation des Produkts durch den Influencer über die werbende Darstellung des Produkts hinausgeht und eine solche „Gestaltungshöhe“ erreicht, dass dem Influencer neben der Anpreisung des Produkts ein eigenständiger Wert zukommt, so dass ein Merkmal freiberuflicher Tätigkeit erfüllt ist. Dies wird allerdings eher die Ausnahme sein. Gewerbliche Einkünfte sollten dagegen Einnahmen des Influencers aus sog. Affiliate-Marketing (direkte Tätigkeit als „Agent“ des Werbekunden) und aus gesponserten Beiträgen sowie selbstverständlich auch aus dem Verkauf eigener Produkte sein.

2.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Erzielt der Influencer nicht ausnahmsweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Diese Einkünfte unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 1 GewStG. Gewerbesteuer fällt aber nur an, wenn der Gewerbeertrag höher als 24.500 € ist. Wegen der Gewerbesteuer scheint es auf den ersten Blick nachteilig zu sein, gewerbliche Einkünfte zu erzielen und nicht solche aus selbständiger Arbeit. Da die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 400% auf die tarifliche Einkommensteuer des Influencers aus seinen gewerblichen Einkünften pauschaliert anzurechnen ist, wird der vermeintliche Nachteil gewerblicher Einkünfte aber oftmals kompensiert. In beliebten Städten wie beispielsweise Köln (Gewerbesteuerhebesatz: 475%, Stand: 2022) liegt der Hebesatz jedoch höher als 400%, so dass ein in Köln steuerlich ansässiger Influencer nur zum Teil und nicht vollständig von der Gewerbesteuer entlastet wird.

Den Influencer mit gewerblichen Einkünften trifft zudem die IHK-Beitragspflicht.

3. Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuer für ihre Leistungen in Rechnung zu stellen. Voraussetzung ist, dass sie selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.

Nur ein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer muss auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Der Umsatz eines Kleinunternehmers darf – zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer – im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen. Andernfalls liegt ein umsatzsteuerlicher Regelunternehmer vor. Diese Grenzen gelten auch für Influencer – und zwar unabhängig davon, ob sie gewerbliche Einkünfte oder solche aus einer selbständigen Tätigkeit erzielen.

4. Wegzug eines Influencers aus Deutschland

Aufgrund der mit der Tätigkeit eines Influencers einhergehenden Standortunabhängigkeit zieht es viele ebenjener ins Ausland. Ein Wegzug aus Deutschland sollte allerdings nicht vorschnell beschlossen werden. Denn mit dem Wegzug aus Deutschland können unter Umständen weitere Einkommensteuern verbunden sein.

Verlegt ein Influencer seinen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zugleich mit seinem Betrieb ins Ausland, wird dies durch § 16 Abs. 3a EStG grundsätzlich als Aufgabe seines Betriebs fingiert. Folge der fingierten Betriebsaufgabe ist, dass ein Aufgabegewinn entstehen kann, der ggf. der Einkommensteuer unterliegt. Der Aufgabegewinn entspricht grundsätzlich den sog. stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des Betriebs des Influencers.

Bei der Ermittlung der stillen Reserven wird der sog. gemeine Wert des Betriebs des Influencers nach dem Bewertungsgesetz ermittelt (§ 16 Abs. 3 S. 7 EStG, §§ 109 Abs. 1, 11 Abs. 2 BewG). Dabei kann das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) angewendet werden, es sei denn, dass dieses zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich der gemeine Wert des Betriebs des Influencers aus dem durchschnittlichen steuerlichen Gewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre vor Wegzug multipliziert mit einem Kapitalisierungsfaktor, der gegenwärtig 13,75 beträgt (§ 203 Abs. 1 BewG). Dieser hohe Multiplikator führt oftmals zu überhöhten Bewertungen. Dem kann möglicherweise dadurch entgegengewirkt werden, dass der steuerliche Gewinn jeweils um einen angemessenen Unternehmerlohn für den Influencer gemindert wird. Überdies kann der Influencer jederzeit eine Unternehmensbewertung nach IDW S1 seines Betriebs durchführen lassen, um einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Zuletzt ist zu beachten, dass Untergrenze des gemeinen Werts des Betriebs des Influencers der Substanzwert des Betriebs ist, wobei der Substanzwert gewöhnlich nur eine untergeordnete Rolle spielt, weil der Betrieb eines Influencers häufig vor allem aus wenigen Wirtschaftsgütern wie z. B. Laptop, Tablet, Smartphone, Kamera usf. bestehen dürfte und der Substanzwert damit niedrig wäre.

Von dem gemeinen Wert des Betriebs des Influencers gelangt man zu dem steuerpflichtigen Aufgabegewinn, indem man den Buchwert des Betriebsvermögens hiervon abzieht.  

Falls der Influencer in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wegzieht und die Wirtschaftsgüter seines Gewerbebetriebs infolgedessen einem Betriebsvermögen in der EU oder im EWR zugeordnet werden, kann er auf entsprechenden Antrag die Steuer auf den Aufgabegewinn in fünf gleichen, zinslosen Jahresraten entrichten, sofern der Aufnahmestaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung der Steuer leistet (§ 36 Abs. 5 EStG).

Auch für Influencer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit gilt, dass sie bei Wegzug aus Deutschland ggf. einen entsprechenden Aufgabegewinn zu versteuern haben.

Fazit: Die Einordnung einer Tätigkeit als Influencer als selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb hat Auswirkungen auf die Besteuerung, insbesondere im Hinblick auf den Anfall von Gewerbsteuer. Umso wichtiger ist es, Gewissheit über die Qualifikation der Einkünfte zu erlangen. Sollte Ihnen dies Schwierigkeiten bereiten, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Ebenso können wir Sie bei einem geplanten Wegzug ins Ausland beraten, um die steuerlichen Folgen hieraus zu ermitteln und die Steuerzahlungen möglichst zu minimieren.

Mehr zum Thema: „Influencer“ – neue Marketing-Macht und daraus resultierende Steuerpflichten (2017)

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