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Hinterziehung Erbschaftsteuer: Kein Kompensationsverbot bei Vorschenkungen (LHP)

Der BGH vertritt die Ansicht, dass eine unzutreffende Angabe zu Vorschenkungen i.S.d. § 14 ErbStG strafrechtlich in doppelter Hinsicht eine unzutreffende Angabe im Sinne einer Steuerhinterziehung sein kann (§ 370 AO):

  1. Erstens ist es eine unzutreffende Angabe in Bezug auf die Schenkung/Erbschaft, auf welche sich die aktuelle Schenkungsteuer- oder Erbschaftsteuer-Erklärung bezieht.
  2. Zweitens handelt es sich gleichzeitig um eine unzutreffende Angaben hinsichtlich der Vorschenkung. (BGH v. 10.2.2015)

Die weitergehende Frage ist, ob das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 S. 3 AO eingreift. Dann wäre für strafrechtliche Zwecke eine Reduzierung der SchenkSt/ErbSt auf den letzten Erwerb um die fiktive SchenkSt auf die Vorsteuer ausgeschlossen.

Stellungnahme der Steueranwälte von LHP:

Unseres Erachtens gilt das strafrechtliche Kompensationsverbot aus folgenden Gründen hier nicht. Rechtsprechung des BGH besteht hierzu nicht.

1. Der BGH legt das Kompensationsverbot wie folgt aus: „Auf neue Tatsachen, die der Täter dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen. Jedoch dürfen ihm solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, die ihm schon aufgrund seiner richtigen Angaben oder jedenfalls auch dann ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte. (…)". Nach dieser Auslegung durch den BGH ist das Kompensationsverbot hier nicht anwendbar. Denn der Steuerpflichtige hätte die Vorschenkung angeben müssen (früher oder jetzt). Dies hat er nicht getan. Die Berücksichtigung hätte sich damit bei wahren Angaben automatisch ergeben.

2. Zudem ist der Fall u.E. mit dem Verhältnis Vorsteuer bei der Einfuhr-USt vergleichbar: Die Einfuhr-USt entsteht kraft Gesetzes nicht, weil unmittelbar eine Verrechnung mit der Vorsteuer erfolgt. Daher greift in diesen Fällen das Kompensationsverbot nicht. Dieser Gedanke gilt konstruktiv auch hier.

3. Davon abzugrenzen ist die Anrechnung von Vorsteuer auf USt: Die USt entsteht und die Vorsteuer wird nur angerechnet, so dass sich ein USt-Soll ergibt. Hiermit ist die Anrechnung der fiktiven Steuer bei der SchenkSt nicht vergleichbar. Die Anrechnung der fiktiven SchenkSt ist der SchenkSt (auf den neuen Erwerb) immanent.

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