Cum-ex-geschäfte ist die inzwischen eingebürgerte Kurzbezeichnung für außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem Dividendenbeschlusstag cum Dividende und verspäteter Belieferung mit Aktien ex Dividende. Das Hessische Finanzgericht hat aktuell eine Klage wegen Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei sogenannten Cum-ex-Geschäften abgewiesen(Urteil v. 10.2.2016, Az. 4 K 1684/14).
Die Argumente der Richter zur Begründung der Abweisung:
- Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an den Aktien grundsätzlich nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Das Eigentum geht erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie über.
- Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer kommt es nicht an.
- Weiterhin weist das FG darauf hin, dass der Aktienkäufer die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugssteuer trägt, wenn er die die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt. Insofern bewirkt die Kapitalertragssteuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2, 3 EStG bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank nur einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.
- Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und greift daher nicht ein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen muss der Aktienkäufer den sog. Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer führen.
Keine endgültige Klarheit bei Cum-Ex-Geschäften - Wie geht es weiter?
Die Rechtslage ist seit Jahren streitig. Hinsichtlich der Geltendmachung von Kapitalertragsteuer bei sog. Cum-Ex-Geschäften wird auch durch das Urteil des FG Hessen nicht endgültig Rechtsklarheit geschaffen. Nunmehr wird der BFH Gelegenheit für eine Entscheidung erhalten. In der Literatur gibt es gewichtige abweichende Ansichten. In einer Reihe von Steuerstrafverfahren spielen diese steuerrechtlichen Vorfragen auch eine wichtige Rolle. Das Urteil des FG Hessen wird von den Ermittlungsbehörden sicherlich mit Interesse gelesen.