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Gruppenanfragen deutscher Finanzämter betreffend Auslandskonten

Nach aktuellen Medienberichten sollen deutsche Finanzämter bereits so genannte Gruppenanfragen an Österreich gestellt haben.

Hierzu berichtet das Handelsblatt vom 14.10.2014, dass die deutsche Finanzverwaltung die zuständige österreichische Auskunftsbehörde um Amtshilfe ersucht habe. Es geht in dieser Gruppenanfrage darum, dass österreichische Banken nun dazu aufgefordert sind, die Daten von Kunden mit Wohnsitz in Deutschland zu melden, die ein Konto aufgelöst haben. Dies soll nach dem Bericht des Handelsblatts rückwirkend für Kontoauflösungen ab einschließlich 2011 ff. gelten. Ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist, wird in geeigneten Verfahren ggf. zu prüfen sein. Eine Gruppendefinition muss unseres Erachtens enger gefasst sein und darf nicht „ins Blaue hinein“ geschehen. Dies könnte jedoch hier der Fall sein. Zudem ist auch zu prüfen, ob der Zeitraum ab 2011 ff. zulässig ist.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Nun stellt sich für Betroffene die Frage, ob noch eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO) möglich ist, solange Österreich noch keine Daten an Deutschland geliefert hat. Eine Tatentdeckung schließt eine Selbstanzeige aus. Nach unserer Ansicht ist eine Selbstanzeige jedenfalls wegen Tatentdeckung noch nicht gesperrt, solange der deutsche Fiskus noch keine Informationen aus Österreich erhalten hat. Tatentdeckung setzt sowohl ein objektives und nach zutreffender Ansicht auch ein subjektives Moment voraus (so der Wortlaut der gesetzlichen Regelung). Selbst wenn der Fiskus Informationen erlangt haben sollte, so müsste im Einzelfall geprüft werden, ob bereits ein Abgleich mit den persönlichen Steuererklärungen erfolgt ist. Nach zutreffender Ansicht setzt eine Tatentdeckung (objektives Element) einen derartigen Abgleich voraus. Die Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten. Darüber hinaus ist nach unserer Ansicht erforderlich, dass dem Betroffenen die Tatentdeckung bekannt ist oder er mit Tatentdeckung hätte rechnen müssen. Dieses so genannte subjektive Element muss dem jeweiligen Betroffenen nachgewiesen werden. Zweifelhaft ist, ob allgemeine Medienberichte zu der Gruppenanfrage in Österreich hierzu genügen, ohne dass eine Bestätigung von „offizieller Seite“ hierzu erfolgt. Nach unserer Ansicht reicht dies nicht. Kein ehemaliger Kontoinhaber muss aufgrund allgemeiner Medienberichte damit rechnen, das seine Tat entdeckt ist. Ob eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist bzw. welche Risiken insofern bestehen, sollte ggf. im Rahmen einer Beratung im Einzelfall zunächst geklärt werden.

Wenn ein Betroffener sich entschließen sollte, eine Selbstanzeige abzugeben, so wäre auch zu beachten, dass sich voraussichtlich zum 01.01.2015 die Regelungen der Selbstanzeige verschärfen und daher eine Selbstanzeige teurer werden kann. Wegen der jeweiligen aktuellen neuen Entwicklung diesbezüglich möchten wir auf unser Reformradar zur Selbstanzeige (vgl. Menü am linken Rand) verweisen.

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