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Gewinne aus Kryptowährungen (Bitcoins): Besteuerung verfassungswidrig?

Besteht ein sog. strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung des Verkaufs von hochpreisigen Fußball-Eintrittskarten und Kryptowährungen?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Verkauf hochpreisiger Fußball-Eintrittskarten der Einkommensteuer unterliegt (Urteil v. 2.3.2018 - 5 K 2508/17). Bei dieser Gelegenheit hat es sich überraschend auch zur möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen geäußert. Möglicherweise sieht das Finanzgericht die Besteuerung von sonstigen Einkünften gem. §§ 22, 23 EStG aus dem Verkauf von Fußball-Eintrittskarten als auch aus dem Verkauf von Bitcoins als verfassungswidrig an. Hierzu hat es angedeutet, dass ein sog. strukturelles Erhebungsdefizit bestehen könne. Ein solches Defizit bedeutet: Wenn der Fiskus sich nicht ernsthaft um die Besteuerung von bestimmten Sachverhalten kümmert, schlage dies auf Besteuerung durch und lasse diese rechtswidrig werden. Ob dies auch für Eintrittskarten und Bitcoins gilt, bleibt abzuwarten.

Es sollte gesehen werden, dass ein vorgenannter Ausnahmefall sehr selten ist. Beim Bundesfinanzhof ist eine Revision zu Fußball-Tickets anhängig. Die Überlegungen können evtl. auch für Bitcoins relevant werden.

(vgl. hierzu unser Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB 2018, S. 3513).

Beachten Sie: Wenn es sich aber um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, handelt es sich um die Einkunftsart gem. § 15 EStG. Ob die Überlegungen des Finanzgerichts dann analog gelten, bleibt abzuwarten.

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