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Gewerbeuntersagung: Die schwerste Strafe für ein Unternehmen

Liegen den Finanzbehörden Informationen über Steuerhinterziehungen in Unternehmen vor, leiten sie diese an die Gewerbebehörde weiter. Im schlimmsten Fall hat das für den Unternehmer zur Folge, dass er nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts eingestuft wird, also laut Meinung der Gewerbebehörde nicht mehr gewährleisten kann, sein Gewerbe jetzt und in der Zukunft auf ordnungsgemäße Weise auszuüben. Um einen Unternehmer derart „scharf abzustrafen“ kann sowohl die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes untersagt als auch die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Dies kommt in vielen Fällen einem „Todesurteil“ für die betroffene Firma gleich, daher lohnt es sich für jeden Unternehmer, in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Maßnahme mit Hilfe eines guten Anwalts zu prüfen. Unsere erfahrenen Steuerrechtsanwälte in Köln sind praxiserfahren, sämtliche steuer-, verfahrens- und gewerberechtlichen Gesichtspunkte zu durchleuchten. Falls geboten, werden sämtliche Einspruchs- und sonstigen Anfechtungsmöglichkeiten sinnvoll und effektiv ausgeschöpft.

1. Der Gewerbeuntersagung bei Steuerhinterziehung und Steuerschulden geht ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis voraus

2. Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden und Steuerhinterziehung: Wann ist gewerberechtliche Unzuverlässigkeit gegeben?

3. Gewerbebezogenheit und öffentliches Interesse als Knackpunkte

4. Gewerbeerlaubnis bei Steuerhinterziehung /Steuerschulden: Wann besteht laut BFH ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenlegung?

5. Wann sieht das Gesetz das zwingende öffentliche Interesse als gegeben?

6. Die Auslegung des BFH umgeht die gesetzliche Hürde

7. Gewerbeuntersagung: Wann ist die Steuerstraftat kriminell genug?

8. Der Widerspruch zwischen Gesetz und Rechtsprechung in der Praxis

9. Zusammenfassend zur Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden bzw. Steuerhinterziehung:

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