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Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige

Die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige gem. §§ 371, 398a Abgabenordnung (AO) werden zum 1.1.2015 verschärft. Dies sieht die Planung des Gesetzgebers vor. Mit dem Referentenentwurf eines entsprechenden Gesetzes  werden die Ergebnisse der Finanzministerkonferenz vom 9. Mai 2014 umgesetzt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diesen Ergebnissen bereits auf  der Leitungsebene zugestimmt

Im Kern geht es u.a. um folgende Punkte:

  • die steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge (§ 170 Absatz 6 AO)
  • die Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a), durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO), durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO), durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-Entwurf)
  • die gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO)
  • die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Absatz 3 AO)
  • die Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO)
  • die Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO) und
  • einige redaktionelle Anpassungen (§ 164 Absatz 4, § 374 Absatz 4 und § 378 Absatz 3 AO).

Hinweis: Herr RA/StB Ingo Heuel wird hierzu eine Synopse im nächsten AO-StB veröffentlichen, welche die alte und neue Rechtslage gegenüberstellt. Bitte beachten Sie auch unseren neuen Menüpunkt „Reformradar Selbstanzeige“ auf der linken Spalte unserer Internetpräsenz (in der Rubrik Steuerstrafrecht).

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