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Gesetzesänderung betreffend Selbstanzeige: "Effekthascherei" des Gesetzgebers bei steuerlicher Verjährung

Dieser Beitrag ist etwas spezieller, da wir auch Leserinnen und Leser haben, die sich vertieft mit der Neuregelung der Selbstanzeige und deren Begleitregelungen auseinandersetzen möchten. Hier geht es um eine solche verblüffende Begleitregelung.

Aktueller Stand ist der Entwurf der Bundesregierung v. 24.9.2014 (Kabinettsbeschluss). Nach diesem Beschluss soll – so auch viele Politiker in den Medien – die steuerliche Verjährung (sog. Festsetzungsverjährung) auf teilweise 20 Jahre oder mehr ausgedehnt werden. Anlass war der Fall einer prominenten Journalistin, so dass sich die Politik vermeintlich zum „Handeln“ genötigt sah. So sieht § 170 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) im Entwurf vor, dass bei Kapitaleinkünften aus „unkooperativen Staaten“ die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt (spätestens soll der Beginn 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres liegen). Erst ab diesem Beginn schließt sich dann bei Hinterziehung die 10 jährige steuerliche Frist an.

Bitte beachten Sie: Hiervon ist die strafrechtliche Verjährung zu unterscheiden, der wie bisher bei 5 oder 10 Jahren bleiben soll. Auch der neu geplante Umfang der Selbstanzeige (starre Mindestfrist zur Korrektur von 10 Jahren ab 1.1.2015) ist von der steuerlichen Verjährungsfrist zu trennen. Die steuerliche Verjährungsfrist besagt, wie lange das Finanzamt steuerlich ein altes Jahr in einem Bescheid festsetzen darf.

Jetzt kommt aber der Clou: Der Gesetzesentwurf sieht an anderer Stelle vor, dass diese Regelung des § 170 Abs. 6 AO (Entwurf) erst in einigen Jahren Bedeutung haben wird. Denn die steuerliche Festsetzungsverjährung verlängert sich bereits aufgrund der bereits existierenden Regelungen bei Hinterziehung auf mindestens 10 Jahre oder mehr. Damit erweist sich die geplante Neuregelung der Verjährungsfrist auf längere Sicht als bloße „Effekthascherei“.

Daher der Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Für Selbstanzeigen jetzt oder in den nächsten Jahren hat diese Regelung keine  Bedeutung. Diese Regelung zur zeitlichen Anwendung verschleiert, dass diese steuerliche  Verjährungsregelung des § 170 Abs. 6 (Entwurf) faktisch lange keine Bedeutung haben wird.

Hierzu im einzelnen (für unsere  auch an Details interessierten Leserinnen und Leser): Artikel 2 Abs. 13 des Änderungsgesetzes (Entwurf v. 24.9.2014) sieht vor, dass die Neuregelung des § 170 Abs. 6 (Entwurf) für Fälle gelten soll, in denen die Festsetzungsverjährung nach dem 31.12.2014 beginnt.  Dies hätte zur Konsequenz, dass

  • diese Neuregelung bei Hinterziehung frühestens für Veranlagungen Bedeutung hätte, die nach dem 31.12.2024 durchgeführt werden (in vielen Fällen dauert die steuerliche Verjährung wegen der diversen schon existierenden Regelungen zu Ablaufhemmungen sowieso  schon länger)
  • und kann als frühesten Veranlagungszeitraum 2011 betreffen (bei Nichtabgabe der Erklärung für den  Zeitraum 2011).

Mit anderen Worten: Frühestens bei Veranlagungen/Korrekturen der Jahre 2011 ff., die durch das Finanzamt nach 2024 (!) erfolgen, könnte die Neuregelung relevant werden.

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