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Finanzgericht verlangt Nachprüfbarkeit der Schätzung

Wenn es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu hohen Hinzuschätzungen kommt, meinen die betroffenen Unternehmer nicht selten, „wie in einem falschen Film“ zu sein. So kommt es vor, dass Schätzungen methodisch unzutreffend durchgeführt und auch nicht hinreichend begründet werden. Mit einem Fall der fehlenden Begründung setzte sich nun das Finanzgericht Nürnberg auseinander.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 12.04.2018 (Aktenzeichen: 2 V 1532/17)

Das FG Nürnberg hatte in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu überprüfen, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide bestehen. Diese waren aufgrund einer Außenprüfung ergangen. Das FG Nürnberg beanstandete, dass die Schätzung mangels Dokumentation des Betriebsprüfers für das Gericht nicht nachvollziehbar sei. Bereits aus diesem Grund musste die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht geschehen (Beschluss vom 12.04.2018, Aktenzeichen: 2 V 1532/17).

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater

Bei Verfahren der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht ist zu sehen, dass dieser Antrag bereits dann Erfolg hat, wenn das Gericht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht von der Rechtswidrigkeit der Bescheide überzeugt ist. Diese Frage stellt sich erst deutlich später im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren). Der Betriebsprüfer muss bei einer Kalkulation genau darlegen, von welchen Ausgangszahlen er ausgegangen ist und außerdem muss auch der Kalkulationsweg nachvollziehbar dargestellt werden. Nur dann ist das Finanzgericht in der Lage, seine eigene Schätzungsbefugnis auszuüben.

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