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FG Köln zum Vorsteuerausschluss bei Wissenmüssen von Steuerbetrug

Eines der ersten Urteile nach der einschneidenden Italmoda-Entscheidung des EuGH kommt vom FG Köln. In der NWB 41/2016 gibt es hierzu eine Eilnachricht und den Urteilstext in der NWB-Datenbank.

Besonders in den Fällen, in denen Geschäfte mittels Internet erfolgen (z.B. auf Handelsplattformen), kann im Einzelfall der ggf. unberechtigte Vorwurf drohen, dass der Unternehmer von Steuerbetrug wissen musste. Dann droht der Vorsteuerausschluss. Das FG Köln schafft hier etwas mehr Rechtssicherheit zugunsten der Unternehmer. Denn das Finanzamt muss darlegen und beweisen,

  1. dass ein Steuerbetrug in einer Leistungskette vorliegt und wo er konkret eingetreten ist und
  2. dass der Unternehmer von dem Steuerbetrug wissen musste.

(FG Köln v. 20.09.2016 8 K 1527/14, NWB 41/2016 S. 3231). Dieses Urteil wurde von der Sozietät LHP erstritten und stärkt die Position vieler Unternehmer bei der Vorsteuer.

Wenn das Finanzamt nicht darlegt, bei welchem Kettenglied in der Lieferkette der Steuerbetrug erfolgte, kann auch nicht geprüft und dargelegt werden, dass der Unternehmer von einem Steuerbetrug wissen musste. Dann kann die Vorsteuer bereits aus diesem Grunde nicht versagt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Eine ausführliche Besprechung durch unseren Steueranwalt Dirk Beyer folgt in der NWB 43/2016, S. 3231.

Die Steueranwälte von LHP weisen in der Praxis darauf hin, dass bei einem drohenden Vorsteuerausschluss genau geprüft werden muss, welche konkreten Tatsachen das Finanzamt für ein Wissenmüssen vom Steuerbetrug darlegt und auch beweist. Denn die Feststellungslast liegt beim Finanzamt. Finanzämter argumentieren in diesem Punkt oft nicht substantiiert genug, so dass die Vorsteuer nicht gestrichen werden darf. Bei einem unberechtigten Vorsteuerausschluss bietet sich die Möglichkeit des Einspruchs.

 

 

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