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Festsetzungsverjährung bei langer Verfahrensdauer

Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss v. 17.12.2010 festgestellt, dass eine Steuerfestsetzung nach einer fast 10 jährigen Unterbrechung eines Steuerstrafverfahrens u.U. wegen Festsetzungsverjährung unzulässig sein kann.

Insoweit hat das FG Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung des BFH, nach der allein ein Zeitablauf nicht zur Festsetzungsverjährung führen kann, also weitere Umstände für eine Verwirkung des Steueranspruchs hinzukommen müssten.

Das FG kann sich für seine Zweifel wesentlich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH berufen: Der EuGH hat mehrfach festgestellt, dass Gerichtsverfahren von jedenfalls 10 jähriger Dauer unverhältnismäßig lang sind (z.B. Urteil v. 17.6.2009, Sache 8453/04). Dies gelte auch für Disziplinarverfahren. Somit spricht viel dafür, die Rechtsprechung des EuGH auch auf Ermittlungsverfahren zu übertragen.

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