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EuGH äußert sich erneut zu Steuerhinterziehung

Der EuGH äußerte sich zwar zum französischen Steuerrecht. Jedoch spricht viel dafür, dass seine Ausführungen für alle nationalen Steuerrechtsgesetze und auch den Begriff der Steuerhinterziehung gelten müssen.

Das EuGH-Urteil v. 8.3.2017 (Az: Rs. C-14/16)

Der EuGH hat entschieden, dass ein Steuergesetz keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung schaffen dürfte. Denn ansonsten würde generell eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen automatisch von Steuervorteilen ausgeschlossen. Eine solche Voraussetzung verstieße jedoch gegen die bisherige EuGH-Rechtsprechung und gegen das Ziel der Fusionsrichtlinie. Der EuGH hatte festgestellt, dass sich die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob der betreffende Vorgang Steuerhinterziehung oder -umgehung als Beweggrund hat, nicht darauf beschränken könnten, vorgegebene allgemeine Kriterien anzuwenden. Vielmehr müssen sie in jedem Einzelfall eine Gesamtuntersuchung dieses Vorgangs vornehmen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Auch wenn sich der EuGH primär auf das Diskriminierungsverbot im Wettbewerb von Unternehmen (gemeinsamer Markt) stützt, so bleibt abzuwarten, ob sich seine Aussage nicht auch generell auf die Ermittlungstätigkeit der zuständigen Ermittlungsbehörden und den Strafprozess auswirken muss: Vermutungen und Vereinfachungen sind unzulässig. Vielmehr muss die Ermittlungstätigkeit den gesamten Einzelfall im Blick haben. Eine solche Ermittlungstätigkeit beinhaltet selbstverständlich auch entlastende Umstände. Alternativbeweise und Erläuterungen müssen beachtet werden. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Bereits zuvor hatte sich der EuGH mehrfach zum Thema Steuerhinterziehung geäußert (vgl. z.B. bei der Umsatzsteuer: Praxishinweise zur neuen EuGH-Rechtsprechung durch Rechtsanwalt Dirk Beyer, NWB 2016, 3854 zu steuerstrafrechtlichen Risiken bei der Verwendung nicht ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen).

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