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Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Steuerstrafverfahren?

§ 81b StPO ermöglicht es Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten, im Strafverfahren sog. erkennungsdienstliche Maßnahmen vorzunehmen.

Dies gilt auch im Steuerstrafverfahren, solange es sich nicht um eine Bagatellangelegenheit handelt.

Was bedeutet dies?

Der Betroffene muss bei der Polizei erscheinen, damit z.B. seine Fingerabdrücke gespeichert werden oder Fotos von seinem Gesicht angefertigt werden.

Muss der Betroffene erscheinen?

Dies ist von einem Rechtsanwalt zu prüfen. Die Pflicht zum Erscheinen kann bestehen, wenn der Betroffene Beschuldigte und die Maßnahme "notwendig" ist. Notwendig ist die Maßnahme nur dann, wenn z.B. Verwechslungsgefahr besteht (beispielsweise hat der Beschuldigte ähnlich aussehende Brüder) und Geschäftspartner sollen als Zeugen vernommen werden, ob sie mit dem Beschuldigten verhandelt haben.

Tipp: Der Maßnahme sollte, wenn sie vollzogen wird, trotzdem vorsorglich auf dem entsprechenden Formular widersprochen werden.

Was geschieht, wenn der Termin versäumt wird?

Dann droht die zwangsweise Vorführung.

Was kann gegen die Ladung unternommen werden?

Ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob ein gerichtlicher Antrag oder eine Beschwerde in Betracht kommt. Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, kann er ggf. um Terminverlegung zwecks Prüfung bitten.

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