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Einträge ins Führungszeugnis bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass auch „kleine“ Geldstrafen ins Führungszeugnis eingetragen werden. Betroffene sind dann irritiert, weil sie zuvor nur die Grenze von 90 Tagessätzen kannten und davon ausgingen, dass sie sich weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen dürfen. Die Steueranwälte von LHP weisen auf die Fallstricke des Führungszeugnisses hin.

Welche Strafen werden ins Führungszeugnis eingetragen?

Es ist zwischen dem Bundeszentralregister und dem sog. Führungszeugnis zu unterscheiden, wobei es auch beim Führungszeugnis verschiedene Varianten gibt. Das Führungszeugnis bildet nur einen Teil der Eintragungen im Bundeszentralregister ab. Dies bedeutet:

  • Ins Bundeszentralregister wird jede Strafe eingetragen.
  • Im Führungszeugnis erscheinen Strafen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die im  Bundeszentralregistergesetz vorgegeben sind. Daher bleiben „kleinere“ Strafen dort oft unerwähnt. Nur in diesem Fall darf sich der Betroffene als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

Ab welcher Grenze erscheinen Strafen im Führungszeugnis?

Nach dem Bundeszentralregistergesetz werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen (oder Freiheitsstrafen) in das Führungszeugnis aufgenommen. Kleinere Strafen kommen auf jeden Fall stets in das Bundeszentralregister (s.o.).

Wieso führen „kleine“ Strafen doch zum Eintrag im Führungszeugnis?

Nun kann es vorkommen, dass ein Betroffener die zweite Strafe „kassiert“.  In der Praxis besteht teilweise der Irrtum, dass mehrfache Geldstrafen unter 90 Tagessätzen unschädlich seien und nicht ins Führungszeugnis kommen. Das ist aber so nicht richtig. Denn ein Eintrag erfolgt nur dann nicht, wenn keine andere Strafe vorher eingetragen ist. Für die Löschung alter Strafen bestehen bestimmte (unterschiedliche) Fristen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Hinweis von LHP: In der Praxis kann ein Ausweg sein, dass nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wird, so dass die bisher nicht vollstreckte frühere Strafe in die jetzige einbezogen wird. Wenn dann insgesamt die Grenze von 90 Tagessätzen nicht erreicht wird, besteht die Chance, dass kein Eintrag erfolgt. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.

Die Steueranwälte von LHP weisen in Steuerstrafverfahren immer darauf hin, dass auf die Höhe und Art der Strafe (Sanktion) geachtet werden sollte. Denn Mandanten sollten wissen, welche Eintragungen z.B. ins Führungszeugnis, Gewerbezentralregister oder sog. Korruptionsregister drohen. Als Ausweg kann sich im Einzelfall eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage anbieten. Sind die Voraussetzungen einer Strafbarkeit aber nicht bewiesen, so kann auch erwogen werden, einen Freispruch zu erreichen.

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