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Einsprüche wegen Zinshöhe 6% bei Aussetzungszinsen

Insbesondere nach Betriebsprüfungen kann es zu hohen Steuernachforderungen kommen (z.B. Schätzbescheide). Bestehen hier Zweifel an den Bescheiden, so wird oft Aussetzung der Vollziehung beantragt. Wird später die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben (z.B. erfolgloses Einspruchsverfahren), so werden Aussetzungszinsen von 6% pro Jahr festgesetzt. 

Bei Aussetzungszinsen stellte sich wie auch bei Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) die Frage, ob gegen die Zinshöhe von 6% pro Jahr vorgegangen werden konnte. Dieser Gedanke lag angesichts des geringes marktüblichen Zinses (deutlich unter 6%) nahe. Im Ergebnis sind entsprechende Einsprüche wegen der Zinshöhe von Aussetzungszinsen nunmehr nicht erfolgversprechend (Stand heute 23.08.2022). Doch der Reihe nach:

Als zu prüfende Stellschraube blieb auch bei Bescheiden über Aussetzungszinsen die Frage, ob die Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 AO) von 6% verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zinshöhe von 6% für alle Zinsarten nach der Abgabenordnung für Berechnungszeiträume bis 31.12.2018 als verfassungsgemäß bewertet (Beschluss vom 08.07.2021, Az: 1 BvR 2237/14). Damit stellte sich nur noch die Frage, welcher Zinssatz für den Teil-Zinszeitraum ab 01.01.2019 verfassungsgemäß ist. Hier ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe von 6% allein für den Zinstatbestand der Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) als verfassungswidrig beanstandet hat und den Gesetzgeber zur Neuregelung allein dieses Falles aufgefordert hatte. Das Gericht hat gleichzeitig ausgeführt, dass die Zinshöhe von 6% bei Aussetzungszinsen gem. § 237 AO auch für Zeiträume ab 01.01.2019 nicht zu beanstanden sei. Damit sind entsprechende frühere Zweifel des BFH an der Höhe von Aussetzungszinsen von 6% (Beschluss des BFH v. 03.09.2018; VIII B 15/18) durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr überholt. Der Gesetzgeber hat nun im Juli 2022 mit einem Änderungsgesetz entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allein für Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) für Zeiträume ab 01.01.2019 die Zinshöhe von (früher) 6% reduziert auf nunmehr 1,8 % pro Jahr, nicht jedoch für Aussetzungszinsen. 

Ein Stundungsantrag führt hier auch nicht weiter, da im Moment keine Anzeichen für eine Gesetzesinitiative bekannt, künftig doch noch die Aussetzungszinsen von 6% zu reduzieren. Ein Stundungsantrag könnte dann sinnvoll sein, wenn alsbald mit einer Gesetzesänderung zu rechnen ist. Der Fall wird jedoch - Stand heute - wahrscheinlich nicht eintreten. Unbenommen bleiben weitere Argumente für einen Stundungsantrag (persönliche oder sachliche Stundungsgründe).

Zusammenfassend sind daher ein Einspruch oder ein Stundungsantrag nicht erfolgversprechend. Es bleibt daher im Problemfall nur der Weg, mit dem Finanzamt über Ratenzahlungen zu verhandeln. 

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP behalten die Gesetzgebung und Rechtsprechung im Blick, um im Einzelfall Einsprüche gegen unberechtigte Steuer- und Zinsfestsetzungen zu prüfen. Hierzu zählen beispielsweise auch unberechtigte Schätzbescheide.

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