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Einspruchsrücknahme unwirksam?

Wird ein Steuerberater gegenüber dem Finanzamt tätig, so ist er nach der Rechtsprechung "beim Wort zu nehmen". Dies bedeutet: Erklärt er z.B. die Rücknahme eines Einspruchs, so kann er nachträglich grundsätzlich nicht behaupten, dies nicht gewollt zu haben.

Akzeptiert das Finanzamt, dass der Einspruch nicht zurückgenommen worden ist?

Bei der Lösung dieser Frage sind u.a. folgende Aspekte zu beachten:

Gesamtkontext der "Rücknahme" und Empfängerhorizont: Haben in dem Zusammenhang Gespräche mit dem FA stattgefunden? Wie ist die "Rücknahme" auszulegen? Ggf. ist es nur eine "anderweitige Erledigung"
- Das FA darf sich nicht die "Rosinen" heraussuchen, sondern muss das gesamte Schreiben des Steuerberaters würdigen und die Reihenfolge einhalten: Die Rücknahme ist erst als letzter Akt gemeint!
- Die Rücknahme ist m.E. wegen Widersprüchlichkeit (Perplexität) unwirksam, wenn der Steuerberater in der "Rücknahme" gleichzeitig die Berücksichtigung von z.B. Werbungskosten verlangt.
- Das FA darf sich nicht darauf berufen, dass der Steuerberater wisse, was er tue: Denn diese Regel gilt m.E. nur, wenn das FA keine anderen Auslegungskriterien für die Willenserklärung heranziehen kann und sich auch keine Nachfrage aufdrängt (§ 88 AO).

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