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DStV: BMF werde Übergangsregelung zur Selbstanzeige "praxisnah" handhaben

Der DStV teilte in einer Pressemitteilung mit:

BMF kündigt praxisnahen Umgang mit Übergangsregelung an

Obwohl nur in Einzelfällen Selbstanzeigen zwischen Ausfertigung und Verkündung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes bei den Finanzämtern eingehen werden, hat das BMF angekündigt, für diese Fälle eine „praxisgerechte Lösung“ zu finden.

Hintergrund: Durch die Ausfertigung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes hat sich nach der unglücklichen Übergangsregelung des Art. 97 § 24 EGAO der Rechtsstand bei Teilselbstanzeigen verschärft. Ab nun gelten bis zu der kurzfristig zu erwartenden Verkündung im Bundesgesetzblatt die bisherigen Regeln des § 371 AO, allerdings in der (verschärften) Lesart, die der BGH in seiner Entscheidung 1 StR 577/09 vorgenommen hat. Hierdurch ist eine Teilselbstanzeige nach bisherigem Verständnis ausgeschlossen. So führt beispielsweise eine „kontenweise“ Offenbarung von hinterzogenen Zinsen nicht mehr insoweit zur Straffreiheit. Vielmehr müssen nunmehr alle Angaben des einen betroffenen Veranlagungszeitraums zutreffend erklärt werden, um straffrei für diese Tat zu werden. Die nochmals verschärften Regelungen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (vollständige Berichtigung aller Unvollständigkeiten einer Steuerart für alle unverjährten Besteuerungszeiträume) gelten dann ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Der DStV hatte auf diese problematische Übergangsregelung hingewiesen und um Abhilfe gebeten. Leider wurde diese Anregung nicht aufgegriffen. Nunmehr sieht wohl auch das BMF Handlungsbedarf und hatte dies in einem Schreiben an den DStV angekündigt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. 

Stellungnahme: Angesichts der deutlichen, ersichtlich nicht kompromissbereiten Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs aufgrund einer parlamentarischen Anfrage bleibt es spannend, wie diese "praxisnahe" Handhabung aussehen wird.

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