Niemand darf wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden. Dies ist die nur auf den ersten Blick klare Regelung in Art. 103 Abs. 3 GG.
Dieses Verbot führt zu einem Verfahrenshindernis, wenn die Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde. Maßgebend ist hierbei der prozessuale (verfahrensrechtliche) Tatbegriff i.S.d. § 264 StPO. Doch was ist eine Tat im prozessualen Sinne? Hier kommt es teilweise zu Diskussionen. Eine Tat im prozessualen Sinne ist der einheitliche geschichtliche Vorgang einschließlich der Handlungen, die hiermit innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. So der BGH.
Gesetzgeber und Rechtsprechung haben die Regelung des Art. 103 Abs. 3 GG präzisiert.
Aktueller Hinweis: Rechtsanwalt Dirk Beyer hat für die Fachzeitschrift AO-StB eine Tabelle entworfen, die für die Praxis zeigt, in welchen Fällen ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht (AO-StB 2016, 115).
Hinweis LHP Rechtsanwälte: Wird beispielsweise der Angeklagte wegen einer Vorsatztat (Hinterziehung) freigesprochen, so darf nach Rechtskraft des Urteils z.B. keine Sanktionierung wegen Leichtfertigkeit (Bußgeldtatbestand) erfolgen. Vorsicht ist geboten bei Einstellungen des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gem. § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft: Hier kann später - bis zur Verjährung - das Verfahren wieder aufgenommen werden.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535