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Der Deal im Steuerstrafprozess gem. § 257c StPO n.F.

Die nicht mehr ganz so neue Regelung des § 257c StPO bekommt in der Praxis schrittweise mehr Aufmerksamkeit. Der Gesetzgeber hat den sog. Deal im Jahr 2009 gesetzlich geregelt, jedoch viele Fragen offen gelassen. Hinzu kommt, dass sich in der Justizpraxis – insbesondere im Steuerstrafrecht – eine besondere Kultur des „Dealens“ entwickelt hat, die die Formalien des § 257c StPO nicht immer streng beachtet. Die möglichen Folgen sollten berücksichtigt werden.

Daneben stellt sich die Frage, ob außerhalb diese Neuregelung Vertrauenstatbestände möglich sind, in die der Angeklagte vertrauen darf, z.B. bestimmte Aussagen des Vorsitzenden zur Bewährung. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass der Angeklagte u.U. darauf vertrauen darf, dass das Gericht nicht ohne Vorankündigung von einer Aussage abweichen wird. Dies bedeutet aber auch, dass sich das Gericht von einer Äußerung durch einen Hinweis wieder lösen kann. Nur in den strengen Formen des § 257c StPO besteht eine Bindungswirkung.

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