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"Cum-Fake": Hatte Bundesfinanzministerium Kenntnis vom Steuerskandal?

„Cum-Fake“ ist von „Cum-Ex“-Fällen zu unterscheiden

Aus der Praxis als Steuerstrafverteidiger wissen wir, dass die Ermittlungsbehörden konsequent in den sogenannten Cum-Ex-Fällen ermitteln. Hierbei handelt es sich um einen der größten Steuerskandale in der Geschichte der Bundesrepublik bei denen der Fiskus Milliarden an Steuern auf Dividenden erstattet hat, ohne dass sie zuvor erhoben wurden. In diesem Bereich ist der Fiskus endlich aufgewacht. Involviert sind etwa Aktienhändler, Top-Manager, Anwälte, Steuerexperten und Berater, von denen einige bei Großbanken im In- und Ausland beschäftigt sind oder waren.

Es folgten in den Medien Enthüllungen zu weiteren Steuerbetrugsmechanismen, erst "Cum-Cum" und im Jahr 2018 sogenannte "Cum-Fake"-Geschäfte. Bei „Cum Fake“ werden Steuererstattungen für nicht vorhandene Aktien geltend gemacht und dem Fiskus sollen nach seinen Berechnungen so ein Schaden in einem hohen dreistelligen Millionenbereich zugefügt worden sein.

Diese Cum-Fake- Skandal wurde im November 2018 durch Recherchen des WDR und der Süddeutschen Zeitung öffentlich bekannt. Das Bundesfinanzministerium reagierte dann unmittelbar und teilte mit, erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den Skandal mit Phantom-Aktien zu besitzen.

Was bedeutet „Cum Fake“ konkret?

Konkret handelt es sich im Fall von Cum-Fake um einen Missbrauch mit "American Depositary Receipts" (ADR), die von Banken ausgestellt und in den USA stellvertretend für ausländische Aktien gehandelt wurden. Diesen ADR-Papieren liegt jedoch gar keine echte Aktie zugrunde. So sollen unrechtmäßig Steuererstattungsansprüche bei Finanzämtern in dreistelliger Millionenhöhe erstattet worden sein.

Was wusste das Bundesfinanzministerium?

Wie Medien berichten, gab es Email-Korrespondenz zwischen dem Unternehmen Clearstream, das unter anderem als Zentralverwahrer für die internationalen Kapitalmärkte handelt und dem Bundesfinanzministerium aus dem Jahr 2012. Das BMF soll durch diese E-Emails bereits damals über Unregelmäßigkeiten bei Geschäften mit den ADRs gewarnt worden sein.

Es wird zu klären sein, ob das BMF tatsächlich Kenntnis hatte und ob es hinreichend reagiert hat. Nach den Medienberichten soll das BMF nur mit einem Verweis auf geltende Regeln sowie auf die deutsche Kreditwirtschaft verwiesen haben. Stimmt dieser Vorwurf gegen das BMF und handelte es sich um Fahrlässigkeit oder gar ein größeres Verschulden?

Das BMF macht geltend, dass sich aus dem E-Mail-Verkehr keine Hinweise auf unrechtmäßige Doppelerstattungen ergeben habe. Dies ist allerdings auch nicht der Vorwurf aus den Medienberichten, denn dieser lautet, dass auch einmalige Erstattungen unberechtigt sein können.

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Zur Vermeidung von Missverständnissen: Dem BMF wird selbst keine Steuerhinterziehung vorgeworfen. Es geht um die Frage, ob das BMF seiner Aufsichtspflicht genügt hat. Beschuldigte können jedoch die Personen werden, die unberechtigt Steueransprüche gegenüber einem Finanzamt geltend gemacht haben oder in diese Geltendmachung involviert waren. 

Zunächst wird zu klären sein, ob im Falle von „Cum Fake“ tatsächlich unberechtigte Erstattungen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so ist dann im Anschluss zu prüfen, ob Beteiligte schuldhaft handelten. Ob einer Steuerhinterziehung vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall. Vorsatz muss vorliegen und nachgewiesen werden.

Frühere Beiträge: Cum-Cum, Cum-Ex

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