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BVerfG: Abzugsfähigkeit Arbeitszimmer: Nachholbar?

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss vom 6.7.2010 die Arbeitszimmerregelung rückwirkend ab 1.1.2007 teilweise "gekippt".

Nun stellt sich die Frage: Kann ein Antrag für die Jahre 2007 ff. nachgeholt werden?

Sollten Bescheide für Jahre ab 2007 ff. ergangen sein, bei denen

1. die Berücksichtigung des Arbeitszimmers bisher in der Erklärung nicht beantragt worden ist
2. und trotzdem einen Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) hinsichtlich des Arbeitszimmers enthalten

so sprechen m.E. gute Gründe dafür, dass die Berücksichtigung des Arbeitszimmers trotz bisher fehlenden Antrags nachträglich beantragt werden kann (dies ist aber nicht durch Rechtsprechung gesichert).

Zum Beschluss des BVerfG hier noch ein paar Infos:

I) Ist auch die 1.250 Euro-Grenze Thema gewesen?

Nein. Das BVerfG hat sich nur mit der Rechtslage ab 1.1.2007 befasst, d.h. die 1.250 Euro-Grenze (die nur bis Ende 2006 galt), war nicht Gegenstand des Verfahrens.

II) Um welche Fälle geht es?

Die Entscheidung betrifft typische Lehrer- und Handelsvertreterfälle, d.h. die Versagung des Abzugs ist in folgender Konstellation verfassungswidrig:

1. Wenn das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt ist (dann ist nach dem jetzigen Wortlaut Abzug ausgeschlossen)
2. und (!) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z.B. die Schule keinen Raum zur Verfügung stellt).

Der Gesetzgeber muss gemäß BVerfG zeitnah für diesen (nur diesen) Fall einen Abzug ermöglichen.

III) Was gilt bei mehr als 50%iger Nutzung?

Wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist das Abzugsverbot auch dann verfassungsgemäß, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% darstellt. Also ist hier nichts zu erreichen.

IV) Aufhebungsgefahr: Nachholung des Antrags sollte möglichst zeitnah erfolgen

Sofern bisher in den relevanten Fällen kein Antrag gestellt worden ist, sollte dieser vorsorglich zeitnah gestellt werden. Eine Aufhebung der § 165-Vermerke ist zwar auch durch Allgemeinverfügung möglich. Aber mind. ein paar Wochen wird es bis dahin noch dauern, da zunächst das Änderungsgesetz wirksam werden muss. Theoretisch könnte ein FA von sich aus § 165 aufheben.

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