Der Gesetzgeber hat jüngt die Buß- und Strafvorschriften gem. §§ 26a, 26c UStG neu geregelt. LHP gibt hier einen ersten Überblick für Unternehmer. Diese sollten für das Thema sensibilisiert sein, da sich hier Fallstricke ergeben können.
Es besteht ein wesentlicher Unterschied zur Steuerhinterziehung gem. §§ 370, 378 AO. Die Steuerhinterziehung setzt eine falsche oder verspätete/unterlassene Steuererklärung voraus. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall oft umstritten. Oft erweisen sich strafrechtliche Vorwürfe als (grötenteils) unzutreffend, weil der objektive oder subjektive Tatbestand der Hinterziehung nicht erfüllt ist. Dies ist die Praxiserfahrung der Strafverteidiger von LHP. Der Gesetzgeber erleichtert hingegen duch §§ 26a, 26c UStG den Ermittlungsbehörden die Verfolgung:
Von einer Hinterziehung gem. §§ 370, 378 AO deutlich zu unterscheiden ist der Tatbestand der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gem. §§ 26a, 26c UStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist die Bußgeldvorschrift des § 26b UStG a.F. (Schädigung des USt-Aufkommens) aufgehoben worden. Allerdings wurde die Regelung ‒ erheblich erweitert ‒ als neuer Abs. 1 in die Bußgeldvorschrift des § 26a UStG integriert. Nach § 26a Abs. 1 UStG handelt nun ordnungswidrig, wer entgegen dort aufgeführter umsatzsteuerlicher Pflichten eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet. Gem. § 26c UStG handelt es sich hierbei sogar um eine Straftat, wenn der Täter gewerbsmäßig (also in der Absicht der Wiederholung und der Einnahmeerzielung) oder als Mitglied einer Bande (mindestens drei Beteiligte) handelt. Der wesentliche Unterschied gegenüber einer Hinterziehung besteht in Folgendem: Während es sich bei einer Hinterziehung gem. §§ 370, 378 AO um eine verspätete oder unzutreffende steuerliche Festsetzung oder Feststellung handelt, geht es bei §§ 26a, 26c UStG um die nicht rechtzeitige Zahlung insbesondere der festgesetzten Steuer. Ergänzend definiert § 26a Abs. 2 UStG bestimmte weitere umsatzsteuerliche Pflichtverstöße als Bußgeldtatbestand. Hierzu zählt z.B. der Fall, dass entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 S. 2 UStG eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.
Hinweis: Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß §§ 26a, 26c UStG bleibt trotz Erstattung einer Selbstanzeige für eine Steuerhinterziehung gem. § 371 AO weiter sanktionierbar (so eine gewichtige Lehrmeinung).
Praxis: Die Strafverteidiger von LHP besprechen mit betroffenen Unternehmern den Einzelfall und prüfen die Verteidigungsmöglichkeiten. Selbstredend ist es zu empfehlen, die entsprechenden Fallstricke von vorneherein zu kennen und Verstöße durch eine überlegte Struktur der Arbeitsabläufe zu verhindern (Compliance).
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